Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Dabel versehen Wir Uns, daß auch bei dlesem verelnfachten Geschaͤftsstyl Ehr- 
erbletung gegen Vorgesehtte, Achtung gegen Gleiche, E 
rend bebachtet werden wird. 
So geschehen, Gre#, den 16. Juni 1852. 
(L. 8.) Heinrich XI. 
tto. 
4 12. Verordnung, 
die würdige Behandlung des hiesigen Gottesackers betreffend. 
Nachdem wlederholle Beschwerden daröber vernommen worden, mit welche . 
sichwlosigkklkdek hiesigeGottesqckekvonunbesugteaBkssschem behandele „ il, 
e, jungen Leuten allerlel Muthwllle dorin geübe werde, und die Gräber, nament. 
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worsen selen, so wird, um dle gewelhete Ruheslaͤtte der Enrschlasenen Inführo vor f 
das edlere Gesühl cies verlehenden, En#welhung sicher zu stellen, W hrnsache 
1. Der Zutrlet zum Gottesacker ist hinfübro im Allgemelnen nur in Begleitung und 
unser Aussicht des Todtengräbers gestattet. Dleser hat die Thüre desselben sederzelt, auch 
wenn darin gearbelker wird, verschlossen zu halten, solche Personen aber, welche in ernster 
Absiche den Gorkesacker zu besuchen wuͤnschen, auf ihr Bitten in denselben einzusühren. 
2. Bei jedem Lelchenbegängniß ist die Gegenwart eines Polizeidleners zu veransas. 
sen und hat dleser dabel strenge Aussicht über die Behandlung des gewelheten Ortes zu suͤb- 
ren, auch darauf zu sehen, daß alle in den Gottesacker Elngetretenen denselben mit dem 
Lelchengeieite auch wieder verlassen. 
3. Denjenigen, welche den Gotkesacker öster zum Besuch der Gräber lhrer Angeßs- 
elgen zu betceken wünschen, von welchen daher eine schonende Behandlung des Ortes vor- 
ausgesetzt werden dorf, soll dle Erloubniß dazu auf Ansuchen ertheilt und ein Schlässel 
gegen Entrichtung der Anserilgungskosten vom Klrchenvorsleher eingehändigt werden. 
Sämmtllche Inhaber solcher Schlüssel sind zu verzelchnen und dem Todtengräber 
bekannt zu machen. 6 
4. Der Todcengräber und bez. dle Pollzeidlener sind bei elgener Verantw 
pflichtet, jede wahrgenommene Ungebührniß in der Behondlen des Genzben „el 
ekwanige bel Ihrer Aussichtssührung ihnen gezelgte Widersehzlschkeir sosore behufs ber Be- 
strafung zur Anzelge zu bringen, und es werden dergleichen Ungebührnlsse allen Ernstes 
geahndee werden. 
Grei, den 11. Junl 1852. 
Fürstl. Neuß. Plauisches Consistorium das. 
tto. 
v. Geldern= Crispendors.
	        
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