Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Dle vorstehenden Besiulmmungen finden kelne Anwendung auf die Besrelung vom 
Tonnengelde und auf ondere besondere Begüallligungen derselben Arc, welche die in jedem 
Staate zur National- Flscherel * Schisse genleßen. 
eeel 5. 
In Allem, was das Ausstellen der Schiffe, ihr Ein= oder Ausladen in ben Häsen, 
Rheden, Plätzen und Bassins beteiffe, und überhaupt in Hinsicht aller Fäemllchkeiten und 
sonstigen Bestimmungen, welchen die Handekoschiffe, lbre Mannschaft und ibre Ladung 
unterworsen werden können, ist man übereingekommen, daßh den Naklonal. Schissen keln 
Prlollegium und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche ncht in gleicher 
Weise den Schiffen des andern Thelles zukäme, indem der Wille der belden hohen ver- 
tragenden Thelle dahln gehr, daß auch in dleser Beziehung lhre Schiffe auf dem Fuße 
esner völligen Gleschstellung behondelt werden sollen. 
Arti 
Die Schlffe des Zollvereines, welche nach einem der Haͤsen der Nlederlande kommen 
und dle Niederländlschen Schlffe, welche nach einem der Häsen des Zollverelnes kommen, 
und welche daselbst nur elnen Thell lhrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetze, 
daß sie sich nach den Gesehen und Reglements der beldersellgen Staaten richten, den nach 
elnem andern Hasen desselben oder elnes andern Landes bestimmten Thell der Ladung an 
Bord behalten und ihn wleder aussühren, ohne für dlesen Thell der Lodung irgend elne 
Ubgabe, außer den Kosten der Bewachna zu bezahlen 
ri 
el 7. 
Dle Schlffe des elnen der hohen vertragenden Thelle, welche in elnen der Haͤsen des 
andern Theiles lm Nothsolle elnlausen, sollen daselbst weder für das Schlff, noch sür des. 
sen Ladung andere Abgaben bezahlen, als dlesenlgen, welchen die National. Schllffe in 
glelchem Falle unterworsen sind, vorausgesetzt, daß dle Norhwendlgkeit des Elnlaufens 
geseblich seslgeskellr ist, doß serner dlese Schlsse keinen Handelsverkehr treiben und daß sie 
sich in dem Hafen nicht länger aufhalken, als die Umstände, welche das Einlaufen norß- 
wendlg gemache haoben, erhelschen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erfor. 
derlichen Löschungen und Wlederelnladungen sollen niche als Handelsverkehr betrachter 
werden. 
Artlkel 8. 
Im Falle der Strandung oder des Schlsfbruchs elnes Schlffes bes einen der hohen 
vertragenden Theile in den Staten des andern, soll dem Kopitaln und der Mannschaft, 
sowohs für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung alle Hülfe und Bel- 
stand gelelster werden. 
Die Maßregeln wegen der Bergung sollen nach Maahgabe der Landesgesetze Statt 
finden, und es sollen kelne höheren Bergungskosten entrichtet werden, als dlesenigen, wel. 
chen dle Narlonalen im glelchen Falle unkerworfen seyn würden. 
Dle geborgenen Waaren sollen kelner Abgabe unterworfen seyn, es sey denn, daß 
ste in den Verbrauch übergehen.
	        
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