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Artitel 9.
Da es die Absicht der hohen vetragenden Thelle #t, zwischen den Schlffen lhrer
beiderseltigen Staaten aus Ruͤcksicht auf deren Natlonalltaͤt kelnen Unterschled in Betreff
des Ankauses der auf dlesen Schiffen eingefuͤhrten Erzeugnisse oder anderen Gegenstaͤn -
den des Handels zuzulassen, so soll in dieser Bezlehung weder direkt noch indirekt, weder
durch den elnen oder den andern der Hohen vertragenden Thelle, noch durch elne in deren
Romen oder unter deren Autortcäc handelnde Gesellschafr, Korporatlon oder Agencen,
den Einsahren auf einhelmischen Schiffen irgend eln Vorrecht oder Vorzug elngerume
werden.
Arttkel 10.
Dle vorhergehenden Bestimmungen (Artlkel 1—9) sollen glelchmäßlg auf die
Schlfffahrt zur See, ouf die Flußschlsssabrt und auf die Schifffabrt auf allen schiffbaren
Woslerstraßen, welche den Hohen vertragenden Thellen angehören, sep es nakörlichen oder
künfllichen Flöllen, Serzmen, Kanälen, Wasserwegen, oder von welcher andern Arc
oder Benennung es sey, ohne iegend elne Ausnahme, und glelchvlel in welcher Richtung,
Anwendung finden.
ODie Gleichstellung der gegenseielgen Floggen mit der Rotlonal-Glogge für dle Schif-
fohrt auf allen vorstehend erwöhnten Wosserstraßen findet ausdrücklich auf das Reche,
dlese Wasserstraßen zu besahren und auf dle von den Schifen, sey es für dlese Fahre
selbst, sey es für dle in den Häfen an den erwähnten Waslerstrahen zu entrchtenden Ge.
bühren oder Abgaben, Anwendung, und zwar ohne Rücksiche ouf die Beschoffenheit der
Schlsse, mögen es See. oder Fluß-Schisse seyn, mögen die ersteren (Seeschiffe) als von
elnem patenelreen Schlffer gesührte Rheinschiffe betrochtet werden oder nlchr, endlich ohne
Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder ihre Ladungen kommen, oder wohln die Schlffe
oder ihre Ladungen bestimmt seyn mögen.
Arcikel 11.
Die Unterrhanen elnes jeden der hohen vermagenden Thelle werden sich in Bezle-
hung auf die Ausöbung der Küstenschiffsohre den Geseen unkerwersen, wesche in dieser
Hinsscht in jedem der Staalen der beiden hohen vectragenden Theile jeßzt bestehen, oder
In Zukunft erlassen werden möchten.
Artikel 12.
Dle Natlonalltäc der Schlffe soll beiderseilig nach den jedem Lande elgenehümlichen
Gesetzen und Reglements auf Grund der durch die zusländlgen Behörden den Kapltainen,
Schists-Patronen und Schlssern usgeriln Paplece und Patente anerkannt werden.
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