Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

menk vom 20. Mal 1843 bezelchneten segenannten intermedlären Gewas. 
sern, nämflch: auf allen schlffbaren Wasserwegen, welche dle Wester-Schel- 
de ml# dem Rhelne in Verbindung setzen, die Sloe, dle Oster, Schelde und 
dle Maas elnbegriffen; 
5) von der Schlfffahrtsabgabe auf der Maos und Dsel, endlich: 
6) von jeder andern Abgabe oder Gebühr, dle jehr bestehe oder in Zukunft an- 
geordnek werden möchte, sey es auf den Gewässern, für welche dle unter 
Nr. 1 ble 5 des gegenwärtigen Arklkels erwähncen Abgaben Anwendung 
finden, se es auf sonst irgend welchen in dem Gebiete der Rlederlande bele- 
genen schissbaren Wasserwegen, sowie dle einen und die anderen m Absab 1 
des Artikels 10 bezeichner sind. 
Die Schiffe des Zollvereines sowie ihre Ladungen sollen, woher sie auch kommen 
oder beestommen, oder wohln sie auch bestlmme seyn mögen, und glelchviel, in welcher 
Alchtung die Fahrr erfolge, der vollen vorstehend seslgesetzten Besreiung in allen Faͤllen 
genleßen, und nomentlich: 
a) wenn die Waaren In direktem Transie durch die Nlederlande gehen, mögen 
sie vom Rhelne kommen, um in See oder nach Belglen zu gehen, oder m- 
gen sse von der See oder aus Belgien kommen, um nach dem Rhelne oder 
Iirgend elner andern Richtung zu gehen; 
b) wenn die Woaren von dem Rhelne, von der See oder aus Belgien kom- 
men, um In den Rlederlanden ausgeladen oder Uübergeladen zu werden, wel- 
ches auch sonst ihre weitere Bestimmung seyn möge; 
o) wenn die Waaren In den Rlederlonden geladen sind und, sey es nach einem 
andern in den Rlederlonden belegenen Orte, sep es nach dem Rheine, sey 
es nach der offenen See, sey es nach Belglen, gehen. 
Areikel 17. 
Die Nlederlöndische Regierung verpflichter sich, die bessebenden Sähe der Schleu- 
sen, und Brücken-Gelder, welche von den Schlffen, die den sogenanmen Zederik= Ka- 
nal zwischen Gorkum und Wlonen possiren, erhoben werden, sogleich um funfzlg Prozent 
berabzusetzen. 
Die Niederländische Reglerung verpflichtet sich außerdem,, sovlel als mögsich, die 
Brücken., Schleusen-, Hasen. Gelder und alle andere Gebühren und Abgoben, welche 
von den Schissen, dle dle Kanäle und Serme von Vreewy noch Amslerdam und um- 
gekehrt posslren, erhoben werden, herabzuseczen, sobald sie sich zu diesem Behuse mi den 
Orcsbehörden, welche diese Abgaben erheben,, verstöndlge haben wird. 
Artlike 
Die jetzt auf dem Niederlaͤndischen Rhelne, der Waal und dem Leck zwischen Lo. 
bich, Dorbrecht und Rolterdam oder auch Amsterdam bestehenden Lootsen-Gebäühren 
sollen um funfsii Prozene herabgeseht werden. Es soll auf dem eben erwähnten Rhelul. 
schen Flußgebiete kein Bolen, und ken Baken-Geld erhoben werden.
	        
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