Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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. 4. 
Es dorf Nlemond elne Agentur für ausländische Feuerversicherungsgesellschaften 
übernehmen, der nicht daln von Unserer Reglerung dle Erlaubnis auögewirke hat. 
iese ist, nach Vorlegung der Staturen der Anskalt, mur anerkanne rechtlichen und gu- 
verlälsigen Männern zu ertbellen, der Wlderruf derselben aber stets vorzubehaften. Eine 
Abgabe für die Konzession ist nicht zu enteichten; jedoch ill für die berreffenden Verhand- 
lungen und Zuferelgungen zu liquldiren. Ole schon jebe vorhandenen Agenten aussändl- 
scher Verlicherungsanstalten haben jene Erlaubnlß, dosern lhnen eine solche ulcht berelis 
erkheilt worden, nachträglich auszuwlrken. Unsere Regierung bat die Namen aller der- 
jenlgen, welchen dle Bercelbung von Agenkurgeschästen berelco gestattet worden ist, und 
noch serner gestattec wird, durch das Amts= und Verordnungsbsate zu veröffentlichen. 
. 5. 
Diese mit Genehmigung Unserer Regierung aufzustellenden Agenten haben bel der- 
selben mittelst Handschlags an Eidesstatt anzugeloben, daß sie keine nach gegenwaͤrliger 
Verordnung unzulässige Wersicherung annehmen, demnächst aber von seder bel lhneh er- 
solgten Versicherung beweglicher oder unbeweglicher Görer der Erbgerlchtsobelgkele des 
Wetsschernden, unter Angabe der Wersscherüngesumme, der Taxarlonssumme und des 
Topotors, sosore Anzelge machen wollen. 
D#l deesen Anzeigen haben sie sich des sul. O belgesügten Schema's unter A. und 
B. zu bedlenen. Zu Enegegennohme dieser Anzelgen und zu den darauf zu kreffenden ser- 
nern obelgkeirlichen Versügungen erhälr süc Unsere Restenzstadr Greiz — zu Vermel- 
dung der aus den verwickellen Jurisdlklionsverhällnissen encstehenden Schwierlgkeiren — 
der Seadtrath hiermlt kommissarlschen Austrag. 
Die bisßer schon erfolgten Versicherungen sind der betreffenden Obrlekele binnen 
Monateseist vom Erscheinen der gegenwärelgen Verordnung an, mitrelst Ueberreschung 
vollständiger Verzelchnisse von den Agenten anzuzeigen. 
Der Vorstand des in Unserm Fürllenthume bestehenden Verelns sür gegenseitige 
Beandversicherung wird zu glelchmählger Anzelge der bel ihm berelos bewirkeen sowle in 
Zakunft zu bewirkenden Berscherungen Hlerdurch verbludlich gemache. 
Dle Obrigkelt har die lbr zugehenden Nachrlcheen von den durch ihre Geerichtsuncer- 
gebenen erfolgten Versicherungen in dehbalb anzulegenden besondern Akten sorgsältig auf 
zubewahren und bel den an sie gelangenden Anzelgen darauf zu balten, daß dieselben den 
im §. 5. enthastenen berresfenden Vorschriften enesprechen. 
. 7. 
Bemerkt die Obrlgkeit, daß ein Gegenstand bel mehrern Anstalten eingezeichnet ist, 
ELIEEIEIIIII Richtigkeit der Werthangaben bel, 
so hor ste die betresfenden Ageneen hiervon sosorr In Kenmintß zu seßen, dasür, doß die Ver- 
sicherungssummen in solchem Falle ulcht an den Versichernden ausgezahlt werden, zu sor- 
gen, und wegen Einleitung der Kriminaluntersuchung gegen letzteren nach vorgängiger
	        
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