Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Es verstehe sich übrigens von selbst, daß die vorstebenden Bestlmmungen ohne Aus- 
nohme auf alle im Absaßb 1 des Arclkels 10 bezelchneten Wasserwege zur Anwendung 
kommen. ⁊ 
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ikel 22. 
Um so vlel wle moͤglich Alles zu beseltlgen, was dem Handel und der Schlfffahrt 
auf dem Rhelne und den anderen schiffbaren Wegen hinderlich seyn kͤnnte, wollen die ho- 
hen vertragenden Theile es sich angelegen seyn lassen, so welt als thunlich, die in ihren 
Zelteseben und Reglements vorgeschriebenen Formalitaͤten in dieser Hinsicht zu verein- 
fachen. 
Die hoben vertragenden Thelle verpfllchten sich oußerdem gegenseirig, dle Schiffe des 
andern Londes und deren Ladungen an denjenigen Besreiungen und Ermäßigungen hinssche 
h der Schlsffahresabgaben, sowie an jedem andern Vortheile Theil nehmen zu lassen, 
welchen sie in der Folge den Naklonal. Schlssen oder deren Ladungen bewilligen möchten. 
Arelkel 23. 
Um so bald als möglich die Hlndernisse zuentsernen, welche der Zustand der Stroͤme, 
insbesondere zwischken Cöln und Dordrecht und Rorterdam, der Schisffahre in den Weg 
legk, verpflichten beide Regierungen sich gegenseielg, und zwor jede Reglerung In Berreff 
bevjenlgen Theiles des Rhelnes, welcher thr Gebler durchströme, den Lauf desselben be. 
richeigen und das Fahrwasser vertlesen zu lassen, um, in so welr es durch könstliche Arbel- 
ben geschehen kaonn, zu allen Jahreszelten elne für beladene Fohrzeuge hinreichende Fahr. 
blese zu sichern. Artit 
eilke 
24. 
Eo soll vöallige und unbeschränkte Frelhele des Verkehre zwischen den Uncerrhanen 
der belden hohen vertragenden Thelle bestehen, in dem Sinne, dah inen dieselben Er. 
lelchterungen, dieselbe Sicherhele und derselbe Schuß, welchen die Natlonalen genletzen, 
belderseité zugesicherr werden. Dem gemäß werden die beiderseitigen Unterthanen in Be- 
Kehung auf lhren Handel oder ihr Gewerbe in den Häfen, Städten oder sonstigen Or, 
oen der beiden boben vertragenden Theile, mögen sie sich dore nlederlossen, sey es, daß 
sie nur vorübergehend dort wohnen oder sich ausholten, weder andere noch höhere Abga- 
ben, Toxen oder Auflagen entelchten, als dlejenigen, welche von den Nationalen zu ent. 
eichten sind, und die Privilegien, Besreiungen und andere Begünstigungen, wesche in 
Bezlehung auf Handel oder Gewerbe die Unterthanen des elnen der belden hohen vertra. 
genden Thelle genleßen, sollen auch den Unkerbanen des andern zukommen. 
In Becreff der Fabrlkanken und Handeltrelbenden des einen der beiden hohen ver- 
tragenden Theile, sowle ihrer Handelsrelsenden, welche in dem andeen Staate Elnkäufe 
für den Bedarf ihres Geschäftes machen und dort Bestellungen aussuchen, sey es, dah sie 
mic Mustern oder ohne solche reisen, sedoch ohne doh ste Woaaren selbst mie sich führen, I## 
man über solgende Bestimmungen übereingekommen: 
Die Unterehanen eines der Zollverelns. Staaken, welche, sey es für eigene Rech, 
aung, sep es für Rechnung eines Hauses lm Zollvereine, in den Nlederlanden reisen, sol.
	        
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