— 63 —
findet, sollen weder anderen, noch hoͤheren Abgaben unterworfen werden, als denjenigen,
milt welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern melstbeguͤnstigten Nation be-
legt sind oder in Zukunst belegt werden moͤchten. Jede Ermaͤßigung der Eingangsabgaben
der Niederlande fuͤe diese Gegenstaͤnde, gleichviel ob dieselbe elne allgemeine ist oder zu
Gunsten irgend elner andern Natlon elntritt, sosl sofort, von Rechts wegen und ohne
Gegenlelstung auf dle gleicharelgen Erzeugnisle des Bodens und des Gewerbefleißes der
Jollvereins. Seaaten Anwendung finden.
Arcbel 30.
Die Unterehanen der Zollverelns= Scaacen sollen in den Nlederländischen Kolonien
alle Begünstigungen genlehen, welche den Unkerthanen irgend elnes andern melstbegün-
stioten europälschen Staakes bewillige sud oder bewilllge werden mächten.
Artikel 31.
Die Schlffe des Zollverelnes, sowle deren Ladungen sollen, in den Nlederländischen
Kolonken auf demselben Fuße, wie dle Natlonal= Schiffe und deren Ladungen behandelt
werden, ohne Räcksicht darauf, wober dle Schlffe oder deren Ladungen kommen oder wo-
bin dle Schiffe oder deren Ladungen besilmmt sind:
1) in Becreff der auf dem Schiffskörper bel dem Eingange, während des Auf.
enchalces, oder bel dem Ausgange hastenden Abgaben, namentlich aller der-
jenlgen, welche im Urclkel 4 des gegenwärtigen Vertrages ausgesührt sind;
2) In Betreff des Rechtes zur Elnfuhr und Aussuhr von Erzeugnissen und Han-
bels-Gegenständen, nach Maßgabe des Artikels 2 des gegenwärelgen Vertra-
ges;
3) In Betreff der Abgaben irgend wescher Arc, dle für Erzeugnisse und Handels-
Gegenstände bel der Elnsuhr oder Aussubr gegenwäreig beslehen oder in Zu-
kunst angeordnet werden möchtcen, nach Maßgabe des Artlkels 3 des gegen-
wärtigen Vertrages. Ebenso sollen die in den Arelkeln 4 — 9 enthalcenen
Bestlmmungen auf den Handel und dle Schifffabre mit den Nlederländischen
Kolonlen oder umgekehrt Anwendung finden.
Dle Küstenschifffahre in den Kolonlen blelbe den Nlederländischen Schissen vorbe-
halten.
Artikel 32.
Die Erzeugnisse jeder Urt des Bodens und des Gewerbeflelßes der Zollvereins=
Sctaooten, wesche, gielchvlel woher, in dle Nlederländischen Kolonsen eingesührt werden,
ollen weder ondere noch Oöhere Abgaben entrichten, als diejenlgen, welche die glei
gen Erzeugnisse irgend elner andern meistbegünstigten Natlon jetze oder in Zukunft zu ent-
richten haben. Jede in dleser Beziehung oder in Betreff der Aussuhr von Kolonlal-oder
anderen Exzeugnissen, dem Handel im Allgemelnen oder irgend elner andern Nalon Ins-
besondere zugestondene Begünstigung soll sosort, von Rechts wegen und ohne Gegenlel-
slung, dem Zollverelne zufallen.