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14. Fernerer Nachtrag
zu den, dem hiesigen Lein= und Zeugweberhandwerk unterm 26. Mai
1826 Landeöherrlich verliehenen Innungsartikeln, vom 20. Juni 1852.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, aͤlterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 4c.
beurkunden hiermie:
In den, dem Lein= und Zeugweberhandwerk hier unterm 26. Mal 1826 verllebe-
nen Innungsarelkeln ist Arc. III. S. 2. und 4. ausbrücklich verordnet:
daß der Lehrmelster verbunden sein soll, dem Lehrling den Unterhalt gehörlg
zu reichen, und selbigen im Handwerk getreulich zu uncerrichten, der Lehrling
aber, die ganze Lehrzelt über sich beständig und sorewährend beil dem Lehrmel-
ster befinden muß, und sich niche abwechselnd bel seinem Warer oder andern
Personen, wenn sie auch von der nämllchen Profession wären, aufhalten
darf.
Glelchwohl hatte sich bel der Innung der Mißbrauch elngeschlichen, daß den Lehr.
lingen beim Aufdingen anstate des, demselben artlkelmäßig zu gewährenden Unrerhal's,
der halbe Gesellenlohn ausbedungen, und die Worschrift wegen des Aufenthalts bel dem
Messter niche welter beachret wurde.
Da mun aber diese Elnrichtung der Vorschrife der Innungsartikel geradezu wider-
spriche, und für das Handwerk überhaupt mit sehr nachtbelligen Folgen beglelter ist, in-
dem dadurch bel den Lehrlingen die Neigung zur vorzeitigen Selbstständigkeie und selbst
Zügellosigkele begünstige, die Gewöhnung derselben zu der für ihr künftiges Fortkommen
unumgänglich nöchigen strengen Ordnung und Ausdauer bei der Arbele verhindert, da-
durch aber der Credit des Gewerbes uncergraben, und gleichzeielg der Andrang zu dem
ohnebin überfüllten und durch die ungünstigen Conjuncturen für Gewerbe und Handel ge-
drückten Handwerk zum Nachthell des letztern unverhältnißmäßig vermehrt wird, die In-
nung auch, dieß Alles wohl erkennend, auf Abstellung dieses Mißbrauchs angerragen hat:
so verordnen Wir biermie, wie folge:
1.
Die Eingangs erwähneen Vorschrifteen Arc. III. des Innungsbriefes §. 2. und 3.
sind künftig genau zu beobacheen; demgemäß ist jeder Lehrmeister verbunden, dem Lepr-
ling während der Lehre den Unterhale gebörig zu verabrelchen.
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