Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Kein Lehrmeister darf, Statt dessen, in dem Lehrvertrage dem Lehrllng den halben 
Geseslenlohn oder irgend elne ähnliche Vergücung ausbedingen; eln Lehrmelster, welcher 
dagegen handelt, wird zum ersten Male um zehn Thaler, zum zwelten Male um zwanzig 
Thaser oder mit verhälenißmäßlgem Gefängniß gestraft und verlkere belm drleten Wleder- 
bolungsfalle das Melsterrecht. 
2. 
Jeder, unter der, J. 1. verbotenen, Bedlingung abgeschlossene Lehrvertrag ist un- 
güli#g; dle Innung darf bel zwanzig Thaler, i#m Wlederposungsfall zu erhöhender Stcafe 
einen, auf dlese Welse angenommenen Lehrling ulcht aufdingen. 
Hüärte ein Lehrmelster elnen Lehrllng unrer der oblgen verbokenen Bedingung ange. 
nommen, solches aber belm Aufdingen verschwiegen und es wird solches später enedeckt, 
so wird der Melster nichr alleln in die ongedrohre Serase genommen, sondern es Ist auch 
dle Lehre ungültlg und dle Innung dorf bel zwanzig Thaler Strase elnen solchen Lehrling. 
ulcht zum Gesellen machen. Lehterer hot vielmehr, wenn er beim Handwerk blelben 
will,, selne Lehre von vorne zu beginnen und artikelmäßlg auszuhalten. 
Obglelch dle blsher mihbraduchlich Stact gehabte Elnricheung, nach welcher manche 
Lehrlinge statt des ortlkelmäßlgen Uncerbalts den halben Gesellenlohn erhlelten, dem In- 
nungsbrlef zuwlder wor, so wollen Wir doch in Anbecracht der Umsttände geschehen lassen, 
daß derglelchen Lehrverceräge, dafern dle Lehrlinge schon vor dem Wt“t fffugst- 
duartal aufgedingt waren, ousrecht erhalken werden. 
Zu Uckund dessen haben Wir gegenwäriigen Nacherag des Lein= und Zeugweber- 
handwerks uncer Vordruckung Unfers größeren Reglerungesiegels ausferulgen lassen und 
solchen elgenhändig vollzogen. 
Gegeben Greiz, den 20. Juni 1862. 
(IL. S.) Heinrich XIX. 
Dtto.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.