Kein Lehrmeister darf, Statt dessen, in dem Lehrvertrage dem Lehrllng den halben
Geseslenlohn oder irgend elne ähnliche Vergücung ausbedingen; eln Lehrmelster, welcher
dagegen handelt, wird zum ersten Male um zehn Thaler, zum zwelten Male um zwanzig
Thaser oder mit verhälenißmäßlgem Gefängniß gestraft und verlkere belm drleten Wleder-
bolungsfalle das Melsterrecht.
2.
Jeder, unter der, J. 1. verbotenen, Bedlingung abgeschlossene Lehrvertrag ist un-
güli#g; dle Innung darf bel zwanzig Thaler, i#m Wlederposungsfall zu erhöhender Stcafe
einen, auf dlese Welse angenommenen Lehrling ulcht aufdingen.
Hüärte ein Lehrmelster elnen Lehrllng unrer der oblgen verbokenen Bedingung ange.
nommen, solches aber belm Aufdingen verschwiegen und es wird solches später enedeckt,
so wird der Melster nichr alleln in die ongedrohre Serase genommen, sondern es Ist auch
dle Lehre ungültlg und dle Innung dorf bel zwanzig Thaler Strase elnen solchen Lehrling.
ulcht zum Gesellen machen. Lehterer hot vielmehr, wenn er beim Handwerk blelben
will,, selne Lehre von vorne zu beginnen und artikelmäßlg auszuhalten.
Obglelch dle blsher mihbraduchlich Stact gehabte Elnricheung, nach welcher manche
Lehrlinge statt des ortlkelmäßlgen Uncerbalts den halben Gesellenlohn erhlelten, dem In-
nungsbrlef zuwlder wor, so wollen Wir doch in Anbecracht der Umsttände geschehen lassen,
daß derglelchen Lehrverceräge, dafern dle Lehrlinge schon vor dem Wt“t fffugst-
duartal aufgedingt waren, ousrecht erhalken werden.
Zu Uckund dessen haben Wir gegenwäriigen Nacherag des Lein= und Zeugweber-
handwerks uncer Vordruckung Unfers größeren Reglerungesiegels ausferulgen lassen und
solchen elgenhändig vollzogen.
Gegeben Greiz, den 20. Juni 1862.
(IL. S.) Heinrich XIX.
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