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t. den freien Staͤdten Bremen, Luͤbeck und Hamburg (ausschlleßlich des Zel-
tungsverkehrs mit dem Fuͤrstl. Thurn- und Taxlsschen Postgeblet.)
2) Das Herzogthum Holsteln (sowle das zum Holstelnsschen Postgebier gehörige
Oldenburalsche Fürstenthum Lübeck= Eurln) ist dem revidirten Postvereinsvertrag nichr
belgetreten und es sollen för den Verkehr mit demlelben vorläufig noch die Bestimmungen
des ursprünglichen Poslverelnsvertrages zur Anwendung gebracht werden.
3) Die Correspondenz nach Orten des oslvereinsgebletes kann nach Maahgabe
der Hlerüber erlassenen Bekannemachung mit Marken frankirt werden. Dle Correspon-
deng nach Ländern, welche dem Postverelne niche ongehören, kann vor Versffentlichung
der ersorderlichen Tarlse nicht mit Marken frankler werden und es finder in dleser Bezie-
bung dle in dec erwähnten Bekonn#machung enthaltene desfallsige Bestimmung, wonach
dlese Correspondenz baar am Schaleer srankirt werden muß, vorläufig noch Anwendung.
Anmerkung. Do dle Toxen nach verschledenen sfremden Ländern, z. B. nach Eng-
land, der Schwelz 2c. voraussichellch in der nächsten Zeit nicht unwesentliche Modlscatlo-
nen erleiden werden, so wird auch um deswlllen dle Frankatur dieser Correspondenz durch
Marken zu verschieben seln.
4) Dle Besllmmungen hiasichelich der Nachnahmen und baaren Elnzahlungen (Arc.
63. und 64.) können vorlusig auf den Verkehr mir Oestrelch nicht angewendet werden.
Nevidirter Postverelns. Vertrag vom S. Dezember 1852.
Aufder ersten Deutschen Postkonferenz haben dle Bestimmungen bes zwischen Oester-
relch und Preußen zur Gründung des Deuisch-Oesterreichischen Postverelns unter dem
6. Aprll 1850 abgeschlossenen Vercrages eine Mevlston und Vervollständlgung erfahren,
und die Bevollmächeigten zu der gedachten Konserenz sind, mir Vorbehale der Raeifika.
tlon, über nachstehende Fassung des revidlrien Vertrages überelngekommen.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Umsang und Der Deutsch-Oesterrelchlsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmaͤßlger Be ·
aw 4½ Ber· stimmungen für die Tarlrung und postalische Behandlung der Brlef= und Fahrposlsen-
dungen, welche sich zwischen verschledenen zum Vereln geßörlgen Postgebieten oder zwi-
schen dem Wereinsgebiet und dem Auslonde bewegen.
Oesterreich und Preußen gebörendem Postvereine mie ihrem gesamm'ten Staats=
geblet an. Auher diesen wird derselbe nur Deutsches Gebler umfassen.
Ole Bestimmungen über dle Internen Brlef, und Fahrpostsendungen bieiben den
einzelnen Verwoltungen überlassen.
Artikel 2.
Jusammengeset“= Der gesammte Verwaltungsbeziek einer jeden Postadministrorion wird, auch wenn
tt Postgtdlete. sie mehrere Landesposten im Verelnsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhälimisse zu
den übrigen Verelns-Postadminkstraclonen nur als Ein Postgebier angesehen.