— 75 —
rekturbogen. Diese koͤnnen gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls
dieselben keine anderen Aenderungen und Zusätze enthalken, als dle gur Korrekeur gehs-
rigen
FKeruzbandfendungen werden jedergelt als zur Brlespost gehoͤrlg behandelt und taxlrt,
und duͤtfen nur bls zum Gewichte von sechszehn . angenommen werden.
Artlel?
Für Waarenproben und Muster 42 e auf elne Art verwahrt ausgegeben
werben, daß ble Beschraͤnkung des Inhalts auf dlese Gegenstaͤnde leicht ersichtlich isi, wird
fuͤr je zwel Loth das einfache Brlefporto nach der Entfernung erhoben.
Dlesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermaͤßlgung zur Anwendung kommen
soll, nur eln einfacher Brief angehaͤngt werden, welcher bei der Austaxlrung mit der
Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwlegen ist. Ist der Brlef schwerer, so wird
dle Sendung als gewoͤhnllche Brlespostsendung taxlrt.
Uebrigens werden derlei Sendungen zuebie bis un ain, Geusche von sechszehn Loth
als Briespostsendungen nach der vorskehenden behandelt.
Wo es die Zollvorschristen sordern, dn ater sa 444 Gewicht auf das bezügliche
Marlmum.
Aerlke .
RekommandlkteBklefcwerdet-nurscankikkabgesendetDasürssloondemuuf
gebereußecdemsemähnllcheaPort-InnreerbtsonvtkeRekommanvqtlonsqebühkvi
fechs Kreuzern (zwel Sllbergroschen) ohne Ruͤcksicht auf die Entsernung und das Gewicht
vorqus zu begahlen
Wenn der Absender dle Belbeingung elner Empfangsbescheinlgung von dem Udres.
sacen (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so stehe der absendenden Postanalr frei,
dasür eine weltere Gebühr bls zur Höhe von secho Kreuzern oder zwel Silbergroschen zu
erbeben.
bet Dle Rekommandatlon von Kreuzband- und Mustersendungen ist gestatiet. Für der-
gleichen rekommandlrte Sendungen wird nebst dem dasür festgesetten Porto (Arc. 22.und
23.) die Rekommandationsgebühr wle für Brlese erhoben, und es finden auf dleselben
auch im Uebeigen alle für rekommandlrte Briefe erlassenen Vorschristen Anwendung.
Areibe 1 25
Die Postanstalr, In deren Bereich ein rekommondirker Bries ousgegeben worden I4,
soll, wenn derselbe verloren gehr, gehalten seln, dem Reklamanten, sobald der Verlu
constatlet ist, eine Entschaͤdigung von Einer Matt Silber zu belablen. vorbehaltlich des
* an dlejenige Poslverwalcung, in deren Gebiete der Verlust erwelslich Koregefon.
n hat. Das Rellamationsrecht soll nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der
rin. an, erloschen seln.
Diese Besiummung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Werelnebezüken
geweckselten rekommandirken Briese, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatleistung
Waarenproten
und Moster.
Rekommandirte
Briest.
Erfaleistung.