Bestell durch
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Portosrelheilen.
6. dn. Bezirken der Ausgabe oder der ——— . etwa bestehenden, abwelchenden Wor-
Ein Ersatzanspruch fuͤr nicht rekommandirte Brlese findet gegenuͤber den
Postverwaltungen nicht statt. Artlkel 26.
rtitel 2
Brlese aus den Verelnsstaaten, auf welche der Versender das schristsiche Verlangen
geset hat, dah sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Poskanstaften
des WVerelnsgebietes soglelch nach der Ankunst den Adressoten besonders zugestelle werden.
cgleichen Expreßbrlese müssen jederzelt rekommandire sein
Für jeden, am Orte der Abgabepostanslale zu bestellenden Erprehbr ef ist, wenn dic
Bestellung am Tage erfolgt, elne Bestellgebühr von drel Silbergroschen oder neun Kreu-
zern, und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolge, von sechs Sülbergroschen oder acht-
sehn reuzern zu enteichten.
Für die oußerhalb des rces der Abgabepostanstale zu bestellenden Exprehbrlese sind
außer dem dafür dem Boten zu gahlenden Lohn, ohne Unterschled, ob die Bestellung am
Tage oder zur Nachtzelr ersolge, drel Sllbergroschen oder neun Keeuzer für dle Beschaff-
ung des Boten zu erbeben.
Das Botenlohn für die erpresse Beslellung konn, nach Gutbeknden des Absenders,
wraubtaht,r oder dessen Zahlung dem Abdressocen öberlassen we
Dle Gebühr und dos Botensohn bezleht dle Abgabepostanft
Fuͤr verhten Besörderung oder Beslellung eines sh lelstee die Poslbe-
börde kelne Eneschädlgung.
Die Korcespondeng semmuchen irele der Regentensamlllen der
Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrel beförderr.
Artikel 28.
Ferner werden im Gesommtvereinsgebiete gegenseitig porkoscei befördert die Korre.
spondenzen in relnen Staatsangeleg enhe lten (Offizlalsachen) von Staats= und
anderen oͤffentlichen Behoͤrden des einen Poslgeblets mit solchen Behoͤrden elnes anderen,
wenn sie in der Welse, wle es in dem Postbezirke der Aufgabe fuͤr dle Berechtlgung zur
Portofreiheit vorgeschrleben ist, als Osfizlaisache bezelchnet und mit dem Dlenstsiegel ver ·
schlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behoͤrde angegeben ist.
Dem omtllchen Schriftenwechsel in Deutschen Bundesangelegenbeicen stebr inner-
halb des Gebiekes des Deutsch, Oesterrelchischen Poslverelns die Porkosrelheit bis zum Ge-
wichte von Einem Pfunde sür jedes Packer zu, Insofern dle Sendungen zwischen öffenall-
chen Behörden storcfinden, mic amtlichem Siegel verschlossen, und mie der durch die Un-
terschrist eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind: „Deuesche Bundeson-
gelegenheit.“
Die dlenstlichen Fenasbenokn P/% nebrded und Postanstaleen