Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Aushitbuna bir 
nicht vereinbar- 
ten Gedah 
Artikel 34. 
Bel den in Arelkel 33. bezelchneren unanbringlichen Briespostsendungen ( für 
dle Rücksendung kein Porto anzusetzen, und werden dleselben, wenn sie bei der A 
gobe fronkice worden sind, ohne Anrechnung eines Porko dem Aufgabeposkame zurückge- 
sandt. Waren dieselben unfranklere aufgegeben, so wird von dem Postamee des Bestim- 
mungsorte dos süc die Hinsendung angeseht gewesene Porto in demfelben Betrage und in 
derlelben Währung zurückgerechner, wie dasselbe angesebt gewesen l#t, wogegen dle Yost- 
anskolr, an welche dleselben zurückgelongen, berechelgt /lI, dos ganze Porko für dle Hin- 
lendung zu Gunsten der elgenen Postkasse einbeben zu lassen. 
Artikel 35 
Brlese, welche den Adressocen on elnen anderen als den urspünglich auf der Abresle 
bezeschneten Best g chgesen det werden sollen (reklamlrte Brlese), werden wie 
solche behandele und torirc, die an dem Orke, von wo die Nachsendung erfolgt, noch dem 
neuen Besllmmungsorte ausgegeben werden, wobel sedoch nur die Tore für frankirte Brlese 
ohne Zuschlog in Anwendung zu kommen hat. Dos früher dosür angesebee verelnslän- 
olsche oder sonstige Horko wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme 
blervon teltt jedoch alsdann eln, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte 
unmetelbor nach dem Ausgabeorce ersolgt, in welchem Falle die glelche Behand- 
lung wle bei den unanbringlichen Brlesen (Artlkel 34.) elnzutceren hat. 
Für reklamlrte Brlese, deren Zuslellung an die Abressaten nicht bewirke werden kann, 
und dle doher an die Ausgabeorte zurückzuleiren sind, dürsen der Postanlkalk, von welcher 
dleselben elngelangt sind, nur dlejenlgen Gebühren in Ancechnung gebracht werden, welche 
von dleser del der Auslleferung on dle rücksendende Postanstalt ausgerechnet worden sind. 
Nochzusendende rekommandlete Brlese werden auch bel der Nachsendung als rekom. 
mandlre behandelt. Eine nochmallge Erhebung der Rekommandatlonsgebühr findet dabei 
nicht statt. 
Bel Nachsendung von Kreuzbaͤnden und Waarenptoben wird in glelcher Welse, 
wie bel Brlefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesebte ermähigte Tore an- 
gewendet. 
Artikel 36. 
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdruͤcklich stlpullrten Taxen duͤrfen fuͤe die 
iesn. Besärderung der aternatlonalen Vereknskorrespondeng kelnerlel weltere Gebühren erhoben 
DKorrreston= 
werden, und es U#ll ausnahmswelse nur bezüglich der Beltellgebühr denjenlgen Post- 
administratlonen, bel welchen eine solche noch bestehr, überlossen, dieselbe vorläufig sort. 
zuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermallgen Betrog keinenfalls erhöht 
werden, und es werden vlelmehr die betreffenden Verwaltungen dorauf Bedache nehmen, 
sie nach Thunllchkeit ganz aufzuheben oder doch Ju ermäßlgen. 
Der Ersatz baaer Auslagen für aherordemlche Besorgungen ist nicht ausgeschlossen. 
etike 
Die Vereinskorrespondenz mit dem Auslande unterllegt derselben Behandlung, wie
	        
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