Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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alle, solche exemte Personen betressenden Anzeigen und Verhandlungen vor der Obrigkelt 
ihres Wohnorts zu verhandeln sind. 
. 14. 
Wer könsug bei elner ausländischen Anstale unmlttelbar oder durch Vermitlelung 
eines auslöndischen Agenten versccherk, oder eine solche vor dem Erscheinen der gegenwär- 
ligen Werordnung erfolgte Versicherung seiner Obrigkeit niche anzelgt, wie F. 11. vor- 
chreibe, der ist im Falle der Emdeckung mie elner Geldbuße von Zehn bis Funfzig Tha- 
lern oder verhältnistmößiger Gesängnigstrose zu belegen, ond es ist zugleich von der Obrig. 
keit Versügung zu treffen, daß die Versicherungssumme selbst mit Arreg belege, auch im 
Falle eines Brondunglücks nlcht an den Eigentbümer des olsecurirten Gegenstandes, son- 
denn an die Obelgkelt zur ellseinigen Sicherstellung eingegahle werde. 
(. 15. 
Wer seln Elgenbum in verschledenen Anstalten zugkelch oder über die Tare oder un- 
ker becrüglicher Augobe elnes sallchen Beskandes oder Becrages versöcherr, der ist, wenn 
ein Brandschaden sich noch nicht erelgner har, mit Geldstrase von Zehn bis Funfglg #% 
kern oder mir verhällnihmäßigem Gefängniß zu belegen; wenn der Brandschaden sich aber 
schon erelgnet hat, so Ist die Verslcherungssumme, kasowelr auf dlesesbe nicht von drieten 
Personen nach Loge der Sache rechtliche Ansprüche erboben werden können, zu konfiszl- 
ren, und gegen den Koncraveniencen mit der Kriminalunrersuchung wegen Verdachts 
böslicher Brandstiscung zu verfahren. Ilt der Angeschulolgee dleses Verbrechens nichr 
zu überführen, so ist er doch wenigstens in die oben bestimmte Strafe von Zehn bis Funf · 
zig Thalein oder zu verhaͤltnißmaͤßigem Gesaͤngniß zu verurthellen. 
Sollte die Versicherungssumme berelts erhoben und deren Konfiskation nicht mehr 
moͤglich seyn, so ist die vorgedachte Strafe nach Maasigabe der Umstaͤnde zu erhoͤhen, und 
es kann seibst Zuchthausstrase erkannt werden. 
9. 16. 
Wer Agenturgeschäste in den hlesigen Landen trelbe, ohne dazu von Unserer Ne- 
gierung autorslirt zu seyn, der versäll in elne Geldbuße vom Fünf bis Zwanzig Thalern, 
Ober in verhälenihmäßige Gesängnißistrase, welche ln Wiederholungsfillen zu verdoppelo 
ist. 
In gleiche Strase verfallen Diejenigen, welche bisher ohne besondere Autorlsatlon 
Agenkurgeschäste getrieben haben, wenn sie nichr die §. 4. angrordnete Ersaubulh auswir- 
ken, oder wenn sie es unterlossen, dos §. 5. vorgeschriebene Vergeschnih der blößer bel 
ihnen vorgekommenen Wersicherungen ihrer Obrlgkeit vor mlegen. 
Die Agenten, welche es unterlassen, die könfelg durch sie vermitkelten Versicherungen 
der Obrigkeit an uzelgen, oder wesche sich mit ungülllgen, von unbesugeen Taracoren aus, 
gehenden Würderungen begnügen, verfallen in Ordnungsstrasen von Elnem bis Zehn 
Thalern. 6
	        
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