Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

vor Ablauf derselben erzlelt, und dle neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins 
bewirke werden. Bel dem Abschluß neuer Vercräge ilt Folgendes maaßgebend: 
a) Dle Vertraͤge sind nach dem Grundsahze vollständiger Rersprocilät abzuschlles- 
en. 
bh) Die den Vercrag abschließende Vereinspostverwaleung teitt, sowelt sie den 
Postverkebr anderer Vereinsverwascungen, welche mit dem sremden Staate 
in kelnem dlrecten Karlenwechsel Nehen, vermitkelc, bel dem Vertragsabschlus- 
se als Bevollmächtigter deb Vereins auf. 
o) In der Regel haben dle Bestimmungen des Vereinsvercrages über den Tarif 
und Portobezug, sowelt re sich um den Deutschen Porko-Antheil bandelsc, auf 
dle gesammt Wereinskorrespondenz Anwendung zu fnden. Eescheine es in 
elnzelnen Fällen besonderer Verbältaisse wegen nolhwendig oder dem Interesse 
des Deutschen Postverkehrs enesprechend, von jenen Beslimmungen abzuwel. 
chen, so konn dles nur mit Zustimmung von drei Vierthellen sämmrlicher Ver- 
einepostverwaltungen geschehen. Die in der Minorltäc gebliebenen Vereins- 
verwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Ver- 
elnsvertrage gebührenden Porto. Dagegen findet die zu bedingende Porto- 
Ermäbigung auf die Korrespondenz derlelben niche Anwendung; eben so we- 
uug haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die Porlo-Ermäßigung 
sonst zu erwickenden WVorthellen. 
4) Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder sür den Bezlek der den Ver- 
trag schlleßenden, noch für den einer andern Verelnspostverwaltung elne ande- 
ve, ale vie für den gesammeen Vereln gülelge Verabredung geeroffen werden, 
und es duͤtfen weder dle elgenen Portosätze der koncrahlrenden Verwaltung, 
noch die fremden hoͤher oder niedriger normirt, noch auch andere, den uͤbrigen 
Vereinsverwaltungen nicht zukommende Beguͤnstigungen bedungen werden. 
e) Die Verabredungen uͤber das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht 
mehr als etwa suͤns Mellen von einander entfernt liegen, serner uͤber Postver- 
bindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Monlpulatlonsfragen blelben dem 
Ermessen der den Verkrag schließenden Postoerwalrung insosern überlassen, als 
alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Hoslbeglek bezlehen. 
f) Den Werrrägen ist in kelnem Falle elne längere Dauer aks dem Vereinsver, 
krage zu geben. Wenn Werträge mit sremden Staaten vor Ablauf des Ver- 
elnsverwages ihr Ende erreichen, so dürsen die neuen Verträge nur kündbar 
von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, folls zwischen onderen Verelnsver- 
waltungen und demselben sremden Staate Yostoerkräge bestehen, deren Ab- 
läufstermin späcer elnrrit. 
86) Wenn mehrere Vereinsverwallungen mic elnem und demselben fremden Lan- 
de im unmlttelbaren Postverkehre [lehen oder in solchen eintreen wollen, so 
har jede dleser Verwaltungen, welche mit dem scemden Staade elnen Verccag
	        
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