Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Artikel 46 
Färdle Internaklonale Spedlelon der im Verelnsgebiete erschelnenden Zeikungen und 
Journale wird elne gemelnschaftliche Gebühr ln der nachbemerkten Welse erhoben und 
wlschen dem bestellenden und dem absendenden Postame balbscheidig gerheilt. 
Ein Zuschlag sür dos Tronstelren durch eln drittes Verelnsposhgebler finder nicht mehr 
star. Sollte aber dle aus einem Vereinsgeblete in eln anderes Mereinsgebiet bestimmte 
Sendung durch ein sremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebier cranstelren, so ## 
dle an das fremde Polkome zu entrlchtende Transitgebühr als Auslage neben der vereins- 
ländischen Spedltionsgebühr in 44/ un zu bringen. 
rtitel a7. 
Die Gebühr für die Internaklonale Spedition verelnsländsscher Zeltungen und Jour. 
nale wird ohne NRücksicht auf die Entlernung, in welche die Versendung ersolge, dahin 
bestimme: 
" 4) für polleische Zestungen, d. h. für solche, welche für dle Mittheilung 
polltischer Neuigkelten bestlmmt sind, beträgt dle gemelnschafeliche Spedirlons- 
gebühr Funfs#g Prozene von dem Prelse, zu welchem dle versendende Post- 
anflolt die Zeitung von dem Verleger empfänge (Rettoprele), jedoch soll 
"#) bei Zeikungen, welche wöchentlich sechs, oder siebenmal erscheinen, dle 
Speditionsgeböhr wenlastens drel Gulden Konv.-Geld oder zwel 
Thaler Preuß. und höchstens neun Gulden Konv.-Geld oder sechs 
Tbaler Preuh., 
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erschel. 
nen, wenisgstens zwei Gulden Konv.-Geld oder Eln Tboler zehn 
Stergroschen Preuß. und Höchstens sechs Gulden Konv.-Geld oder 
vuler Thaler Preuk. betragen; 
2) für nichtpolitlsche Zeitungen und Journale beträgt die Spedltlonsgebühr 
durchweg und ohne Beschränfung ouf ein Minimum oder Mo#imum Fünf- 
und wanglg Prozent des Nercopreises, zu welchem das absendende Postamt 
dle Zeieschrist von dem Werleger bezlehr. 
Artikel 48. 
Eine Ermöäwigung der in dem vorslehenden Arlkel bezelchneten Spedltlonsgebüß 
ren, wenn im einjelnen Falle besondere Gwünde dosür sprechen, I#st dem Uebereinkommen 
der betheillgten Postverwaltungen überlossen. 
Areikel 40. 
Dle in Art. 46. stipulirte gemeluschostliche Spedlkionsgebühr begreist nicht auch die 
Ablleferung der Zeleschristen in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr stehr 
dem Abgabepo#tamte srel, für dlese Ablieserung elne angemessene Beslellgebühr zu erhe. 
ben, jedoch in kelnem höheren als dem bereite beslehenden Berrage. 
ikel 50. 
Oas beslellende Hostame hat an dasjenige Postamt, von welchem es elne Zeltung
	        
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