Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Baate Einzah- 
lungen. 
Allgemeine Be- 
bimmungen. 
— 86 — 
Fuͤr Nachnahmesendungen wird, ausier dem gewoͤhnlichen Porto, zu Gunsten der 
vorschußlelstenden Postanstalt elne Gebuͤhr von Einem Silbergroschen ober drel Kreuzern 
als Minlmum, soust aber von der nachgenommenen Summe süs jeden Thaler oder Thell 
eines Thalers # Sllbergroschen und für jeden Gulden oder Thell eines Guldens Eln Kreu. 
zer erhoben. Eine Vorausbesahlung des Porto und der Gebühr U#t niche nothwendig. 
Bel Reroursendungen wird die Gebühr für dle Rücksendung uscht noch einwal ange. 
sehr. Die Nochnahmebetccge und dle Gebühren dafür werden bel der Expedlcion wle 
Amrechnungen von srembem Porto behandelt. Sendungen, aufsdenen= Nachnahme haf- 
tet, sind ausschlleßlich mit der Fohrpost zu besördern, mit Ausnahme der Fälle, wo# 
Verelnspostanstalten ohne Fahppostexpedirion bestehen. Wenn die Sendungen in einem 
Brlefe bestehen, werden dieselben mirt der, Minimeltere der Fohrpot belegt. 
eerlrel 64. 
Bei jeder Verelnspostanstale können Bekräge bie zur Höhe von 10 Thalern oder 
15 Fl. (171 Fl. Rh. W.) zur Wiederauszahlung an einen beslimmeen, innerhalb des 
Wereinsgebietes wobnenden Empfänger elngezohlt werden. Jeder Elnzahlung muß ein 
Briesf oder eine Adresse belgegeben seln, welche den Empfänger genau bezeichnek. 
Dle Ausgahlung ersolge sosort nach dem Eingange des Brleses oder der Adresse bei 
der Postanstalr des Beslimmungsortes. Slehen sedoch dle erforderlichen Geldmiceel dle- 
ser Postanstalt augenblicklich nicht zue Versuͤgung, so kann die Auszahlung erst verlangt 
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel ersolgt ist. 
Dos Porko und die Gebuͤht koͤnnen bei dergleichen Sendungen vorausbezahlt, odec 
deren Zohlung kann den Abressolen uͤberiassen werden. 
Die Besörderung ersolgt mie der Fahrpost, mir Ausnahme der Fälle, wo Verelns. 
polnstalten ohne Fahrpostexpedlelon bestehen. An Yorto wlrd dofür das Minimal= 
Fohrpostporko entrichtet. Außerdem wird für derglelchen Baorzahlungen on Gebühren er- 
boben: ols Minlmum Ein Sillbergroschen oder drei Kreuzer, sonst ober von der einge. 
soblten Summe sür jeden Thaler oder Theil elnes Thalers 1 Sgr. und für jeden Gulden 
oder Toöell elnes Guldens 4 Keenzer. 
Die Gebühe bezlehr dlesenige Postanstolr, welche die Zahlung leistet. 
Ole Vergütung der Baarzahlung erfolge, wie die Vergütung von Weiterscenko. 
Bei Reloursendungen finder die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rück. 
weg ulcht state. 
Artitel 65. 
Wen mehrere Pockete zu Elner Adresse gehören, so wird für sedes einzelne Stück 
der Sendung dle Gewiches- und die Werthotone selbliständig berechnet. 
Nreikel 66. 
Udrehbriese zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewlcht elnes elnsachen 
Brilesee niche über Kelgen, und werden in dlesem Falle nicht mit Porto belegt. Kommt 
ausnahmewelse ein schwererer Adreßbrlef vor, so It derselbe wie eln besonderes Fracht 
slück onzusehen, und der Minimal-Frachttaxe zu unkerziehev.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.