Artikel 67.
Ec ist frelgeslellt, die Sendungen entweder unfrankire auszugeben, oder vollständig
bie zum Beslimmungsorte zu franklren.
Atrtikel 68.
Et hebungen an Scheln- und sonstigen Nebengebuͤhren sollen da, wo sie bestehen,
uͤber dle dermaligen Saͤhe nicht erhoͤht und neue dergleichen nicht elngefuͤhrt werden.
Artikel 69.
Der Portobezug berechnet sich nach vorslehenden Tarlfbelllmmungen suͤr die Trans-
poristrecke einer jeden elnzelnen Verwaltung besonders.
Artikel 70.
Zuruͤckgehende und weiter gehende Sendungen unterllegen den Gebüßren nach der
auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurückzulegenden Tronsportstrecke.
Treikel 71.
In Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bel der Auf, und Abgabe
gelten die in jedem Vereinsbejirke bestehenden Verordnungen.
Kelne Vereinspostonstalt darf derglelchen Sendungen, welche lör von elner andern
Verelnspostanstalt zugesühre werden, aus dem Grunde gurückweisen, weil dle Vorschrif.
ten hinsichtlich der Annahme und Verpackung in dem Bezirke der empfangenden Post.
austale verschleden sind von denjenlgen bei der absendenden Postanstalt.
In Absicht auf die Beselchnung und Registrirung der Fahrpostsendungen werden sol.
genbe Vorschristen in den sämmillchen Werelnsbezirken baldthunllchst erlassen werden.
Jede Fahrpostsendung, welche ous elnem Vereinsbegirke nach elwem andern gesen.
det wird, muß bei der Postanstalt am Aufgobeorte mir dem Namen dleses Aufgabeortes
und mit der Nummer deutlich begelchnet werden, unter der dle Sendung in eln Annahme.
reglster (Ausgabeprotokoll) verzelchnet wurde. Der Name des Aufgabeortes und die
eben erwähnte Rummer sind ols Merkorale der Sendung während lbres ganzen Trans,
portes durch das Verelnsgeblec unverändert belzobehalten, und Haben in allen Karken zu
erscheinen, in welche die Sendungen um Louse dleser Besrderang elngetragen sind.
Der Name des Ausgabeortes muh ouf den Fracheslücken mittelst Ausklebung eines
Zectels, worauf dieser Name gedrucke ist, ouf den Geldbrlefen und Adreßbriefen ober
mmlcelst Abdruck eines Stempels angebracht werden. Die Nummer ist auf allen Fabhr-
poslsendungen, und auch auf den dazu gehörigen Adreßbriesen, mirvelst gedruckcer Zerte#
anzubelugen.
Areikel 72.
Alle Geld= und sonstlge Fahrpostsendungen, welche zwischen Verelnspostbehsrden
und Postanllolten unter elnander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mitr dem Dienst.
Pegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und nach ihrer dsenstlcken Ei-
genschaft bezeschnet sind, werden ollseiulg porkofrel behondelt.
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