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Bel umsangrelchem Fabrpost- # kel.5 wied man sich über ebunlichste Eln-
sührung von Transtekarken verständlgen.
Schiedrichterliche ——
Areleel 7
Sollten über die Anwendung einer Segumenr bes Vereinsvertrags Irrungen ent-
stehen, welche sich nlche durch gegenseleige Verständigung aucglelchen, so soll dorüber elne
schledegerchullche Enescheidung, welcher sich dle sämmellchen Postverwaltungen zum Vor-
aus unterwersen, in der Welse herbelgeführt werden, doh in dem einzelnen Falle jed-
Partei eine unbethelsigee Postadministration aus dem Vereine zum Schiederichkeramte
wählc und dlese belden Schledsrichter sodann elne dritte unbetheiligte Vereinspostverwal-
tung sich zugesellen. Falls dle belden Schledorlchter über die lönen zuzuzesellende Ver-
walkung sich nicht vereinlgen können, so Hat jeder derselben dafuͤr einen Kondidaten aufju-
stellen, und zwischen dlesen das boos zu entschelden.
Ausbildung des Vereins.
Artikel
Dle wellere Ausblldung des Wecine und inlubrung allgemeiner Verbesserungen,
Glelchhele der Gesehgebung und der Reglements ist dem zeltweisen Zusammentritte einer
Deacschn Pofltansenen vorbehalten.
Dlese Konserenz wird aus Bevollmaͤchtlgten aller Postverwaltungen gebildet, wel.
che Mitglieber des Deutsch- Oesterreichischen Postverelnes sind.
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postkonsereng einen elge-
nen Bevollmaͤchilgten abzuordnen, oder den * elner anderen Verwaltung
jzur Wahrnehmung ihrer Jateressen zu substituite
timmen-Elnhelligkeit unter Vorbehalt u hoͤheren Ratifikation erfordern alle
Beschluͤsse, welche zum Gegenstande haben:
) dle Dauer und den Umfang des Vereln
) eine Veraͤnderung des Vereinstariss, *% was dahin gehörc, insbesondere
auch der Transte= und sonstigen Gebühren
3) den Bezug und die Thellung des Porto,
4) die dlrekte Elnwlrkung des Wereins auf die interne Poslgesebgebung der ein ·
zelnen —
5) dle Portofreiheiten
6) d06 bettoffenen Verabredungen über dle Verhältnisse mit fremden Ländern,
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l schledorlchterliche Entscheidung über die bel Anwendung einer Beslim-
mung des Wereinsvertrages enestondenen Jerungen.