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Staatsangehoͤrigkeit bezuͤglicher Inhalt zur Nachachtung der Behoͤrden und Gemeinden
hierdurch bekannt gemacht wird.
I. Hinsichelich der Erwerbung und des Verlustes der Elgenschaft eines Staats-
angehoͤrigen gelten in den vorgenannten Staaten, abgesehen von den durch eigenthuͤmliche
Landesver haͤltnisse gebotenen besonderen Bestimmungen, die in der betreffenden diesseiti-
gen Höchstlandesherrlichen Verordnung vom 7. November 1854 festgestellten Grundsaͤtze
und Bestimmungen, jedoch mir folgenden bezüglichen Wahrnehmungen.
1) Im Könsgreich Sachsen, wo es bls jetze noch an einem ausbrücklichen, bier-
auf bezüglichen Gesetze sehlt, wird die Unterthanselgenschafe auch schon durch Ansäsfig.
machung im Sctaatsgebiete mie Riederlassung in demselben erworben. Die unter Beob-
achceung der gesetzlichen Vorschristen ersolgte Aufnahme in eine Gemeinde begründet zu-
sleich das Verhälrniß als Staatsunterthan.
Der Werlust des Unterthanrechts erfolgt auch durch stillschweigenbe Enesagung, wel-
che dann anzunehmen ist, wenn ein Imänder sich im Auslonde ansässig macht oder sonst
die Seaatsangehörigkeit daselbst erwirbr, ohne sich sein Heimarhsreche gewahrt zu haben.
Die ausdrückliche Enelassung aus dem Unterchanenverband kann mur von den Kreis.
direckionen oder dem Ministerium des Innern ertheilt werden.
2) Nach der Bairlschen Geseßhgebung erwerben Ausländer, welche eine doppelce
Copieulation im Heere gedlent haben, am Octe lrer letzten Garnison das He
recht. — Dos erworbene Indigenat gehr auch durch Erwerbung oder Beibehalcung eines
sremden Indigenats ohne besondere Königliche Bewilligung verloren.
3) Im Königrelch Hannover wird das Unterthanenreche durch Erlangung des
Wohnrechés in einer Gemeinde erworben und bedarf es elner ausdrücklichen Aufnahme in
den Unterehanenverband ulche.
Für dlejenigen Umrerthanen, welche der Millrärpfliche genüge haben, oder von der-
selben entbunden sind, sowie für die vor Errelchung des militärpflichtigen Alcers mit ih.
ren Eltern Auswandernden, besteht elne unbeschränkte Freiheit der Auswanderung, ohne
daß eine Entlossung aus dem Unterthanenverband startfindet oder die Zulässigkeit der Aus-
wanderung von einer Aufnahmezusicherung Seiten der beereffenden ausländischen Behör-
de abhängig ist.
4) Nach Kurhessischem Recht uncerllegt die Aufnahme von Ausländern dem
seeien Ermessen des Landesherrn und wlrd durch elne von dem Ministerium des Innern
ausgestellte Urkunde vollgogen; sie kann jedoch gesehlich nur dann eintreten, wenn dem
Aufzunehmenden die Aufnahme zum Octsbürger oder Beisitzer zugesage st. Die Bel-
bringung elnes bestimmten Vermögens — so weit dieß nicht zum Erwerb des Orrsbür-
gerrechts ersordert wird — ist niche erforderlich.