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Die Seaatsangebörlgkelt gebt verloren durch Enklassung aus bem Uncerthanenver,
band, welche von den Landrachsämtern und den Reglerungscommissionen voslzogen wird,
der jedoch zu lhrer Wieksamkelt dle wirkllche Auswonderung nachfolgen muß
Andere Fälle elner Killschweigenden Entlassung, als dle bes der Verheirathung
einer Inländerin mit einem Ausländer, oder eines Verlustes der Staatsangehörsgkese
kennt die Kurpessische Verfassung nicht; namenelich geht dielelbe weder durch längeren
Ausenthalt im Auslande, noch durch Srwerbung der Umcerkhansrechte elnes fremden
Staates vecloren — In welchen Fällen vselmebr der Kurstaat seine Ansprüche gegen der-
glelchen Angehörige sorewährend als bestehend betrachret.
5) Nach der Großherzoglich Hesslschen Verfallung kann dle Aufnahme ei-
nes Ausländers — welche im Namen des Landesheren durch das Ministerlum des In,
nern erfolgt — nur dann erthelle werden, wenn der betreffende Ausländer dle Zusiche-
rung der ortsbürgerlichen Aufnahme in elne inländische Gemeinde erlange hat.
Jeder selbsiständige und dlspostelonsfählge Inländer dors auswondern, wenn Rück-
sicht auf Gläublger und öffentlichen Dlenst nicht im Wege steht. Die Errlassung wird
von den obern Reglerungsbehörden des Bezieks ertheilt. Juländerlunen, welche durch
Verbeirathung an einen Ausländer das Indlgenar verloren haben, erhalten als Wlewen
solches wieder, wenn sie eneweder im Grohherogthum geblieben oder dabin mic Erlaub-
nilß der Reglerung und mit der Erklärung, sich dorin niederlassen zu wollen, zurückge-
kehrt sind, ohne der förmlichen Wlederaufnahme zu bedürsen; auch erlangen durch jene
Erlaubnsz die minderjährlegen Klnder solcher Wletwen dos Indlgenac.
6) Im Großßerzogthum Sachsen-Weimar erfolge der Verlust der Unterthan-
schafe durch lillschweigendes Aufgeben in dem Falle, wenn das betreffende Indlofduum
In eln neues Umeerthansverhältnlß eintritt und selnen wesenklichen Ausenthalt im Auslan-
de nimme, ohne sich die bisherlge Unkerthanschaft vorbehalren zu haben. Zu Aussiel.
lung von Einwanderungsscheinen sind die Bezleksdlreccoren competent.
7) Ju Bexzlehung auf Erwerb und Verlust der Eigenschoft elnes Oldenburgi.
schen Unterthanen gelten zur Zel# noch in den elnzelmen Landeslbellen des Großberzog.
(bums besondere Bestlmmungen.
A. Im Herzogehum Oldenburg wird die Absicht, auszuwandern, angenommen
1) bel ollen Ausländern, wenn dieselben über drei Jahre ohne Unterbrechung abwesend
waren und ssch niche über die Gründe ihrer Abwesenheit bei der Behörde genügend aus-
gewiesen, 2) bel allen denen, welche sich der Wehrpflicht enkzlehen und sich nicht innerhalb
elnes Jabres melden.
B. Im Fürstenehum Läbeck wird die Unterthanselgenschaft schon durch ununterbro,
chenen Ausenthalt von sechs Jahren erworben, jedoch findet elne Ausnahme rückscchelich