Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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der Handwerksgesellen, und der im Auslande Militaͤrpfllchtigen Statt, und wird uͤbri- 
gens Unbescholtenhelt erfordert. In gleicher Welse geht dle Unterthanselgenschaft durch 
sechsjaͤbtige Abwesenheit verloren. Der Verlust der Unterehanselgenschoft bei dem Va- 
ker und bezüglich der Murcer ziebt auch den für die noch nichr confirmirken Kinder nach 
sich. Die Auswanderung ist von Staatswegen nicht beschränkt. 
C. Im Fürsten#hum Biekenfeld muß der Auswanderung elne öffentliche Bekannt. 
machung des Vorhabens und eine Gläubigeraufforderung vorangehen. Die von elner 
Ausländersn bel Verhelrathung mic einem Inländer miegebrachten ehelichen oder unehe- 
lichen Kinder müssen noch besonders von der Regierung ausgenommen werden. Gleich 
mähig in allen Landestheilen gilc der Grundsaß, dah hinsschelich der Erwerbung der Un- 
terthanselgenschaft arrogiete, adopelrte und legleimle#e Kinder den ehellchen glelchsteßen. 
8) Im Herzogihum Meluingen folgen Adopticte, so longe sie unter välerllcher 
Gewale stehen, dem Vaker. Die Befugusß, Unterehanen auszunehmen und zu entlas. 
sen, Is#t den Verwaltungemcern übertragen. 
0) Im Herzogihum Alrenburg geschlebe dle Ausnohme von Ausländern in den 
Ssnobeo verfossungsmäßig von den Gemeinden unter Aussicht der Landesregserung 
in den geselichen Formen. Die Landesunterthanschaft gründet sich auf das Heimatbs 
reche und es kann nur derjenige als dem Umerthanverband angehörig betrachtet werden, 
* - gesehliche Weise dos Helmathereche erlangt hat. 
0) Im Herzogehum Braunschwelg ist dle Aufnahme von Ausländern in den 
W #3 ledlglich dem Ermessen der Gemelndebehörden überlassen, jedoch haben 
dleselben, wenn sie sich sär dle Aufnahme eneschleden haben, wegen des damit im Zusam · 
menhang stehenden Landelnwohnerrechts, auf Genehmlgung des Staateminlsteriums an. 
zutragen. 
44) Auch nach der Hergoglich Nassaulschen Gesetzgebung setze bie Erlongung 
des S#caatsbürgerrechts die Erlangung des Gemeindebürgerreches, und umgekehre, vor- 
aus. Zu Ausstellung von Auswanderungsscheinen sind dle Herzoglichen Krelsämcer 
besugt. 
12) Im Herzogthum Anhalt-Dessau mit Koͤthen haͤngt dle Verleihung der 
Unterthanseigenschast sedlglich von der Landesberrlichen Genehmigung ab und erfolgt 
durch elne von der Commer als Oberpolizelbehörde ausgestellte Urkunde. Zu Ausstel. 
lung von Auswanderungsscheinen sind die Gerlchtebebörden befugt. 
13) Roch dem Heimathsrecht des Fürstenthums Schwargzburg. Sonders- 
baultn gile als f#uschwelgende Aufnahme zum Unterthonen 
a) wenn ein vollsährlger Ausländer 10 Johre lang ununkerbrochen mit Vorwissen 
der Behörde des Aufenthalzgorces lm Lande sich ausgehalten und tadellos berragen hat,
	        
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