Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

— 96 — 
mit Ausnahme sedoch der Zeitpächeer, Hauslehrer, Handlungsdlener, Dlenstboten, Ver- 
walter, Schäser, Hirten, Handwerkogesellen und Hülssbedürseiger Personen; · 
b)wenneinAusländexlasolgedekConscklptlonlnlalåndlschenMund-plumpe- 
treten ist; 
o) wenn sich ein Auslaͤnder unter Anlegung einer elgnen Wirthschaft verhelrathet 
hat. 
14) Im Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt haͤngt dle Verlelhung der 
Unrerthansesgenschoft von der Genehmigung der betreffenden oberen Verwaltungsbehörde 
ab,, erfolgt aber bei der betreffenden Uncerbehörde. 
15) Im Föürstenthum Schaumburg.#Llppe wlrd durch den genehmigeen Ein. 
erltt in auswäriige Hof., Cloil, und Milnärdiensse die stillschwelgende Ausgabe des Un- 
terthanenverhältnisses vorausgesect: dagegen wird lebteres durch Anskellung im Fürflll= 
chen Hof.,, Civil= und Militkärdienst und zwar auch in den subalternen Verhältnissen, 
erworben. 
16) Nach dem Helmathsrecht des Fürstenthums Lippe höngt dle Ausnahme von 
Ausländern von dem Ermessen der Gemeindebehörden ob. Wenn der Auslänher ein 
Paus ober eine Hosstärte eigenthümllch erworben, oder den halben Kauspreis nachgewle- 
sen, so kann lhm bei sonstiger Qualisication die Aufnahme nicht verweigert werden. Das 
Helmachsrecht erlöscht nicht eher, als bis der Berechtigte eine andere Deimath erworben 
hat. 
II. Zu Ausstellung tesp. Beglaublgung von Bescheinlgungen uͤber dle Unterthans. 
eigenschaft und die Wiederaufnahme sind befugt 
4) in Preußen: dle Provinzialreglerungen und das Polizeipräsidium zu Berlin; 
2) in Sachsen: die Krelsdlrecelonen und das Ministerlum des Innern; 
3) in Baiern und zwar in den Regierungsbezirken dlesselts des Rßelns: die Dl- 
steictspolizeibehörden, nämllch dle Lankgerichte, Gerichls, und Poltzeibehörden und dle 
den Kreisregierungen untergeordneten Magistrake, in der Rheinpsalz ober die Landcom- 
missariate; 
4) in Hannover: dle unteren Verwaltungsobrlgkelten (Aemter, Gerlchte und Ma- 
gistrate); 
5) Im Großbherzogthum Hessen: die Reglerungscommisstonen; 
6) in Sachsen-Weimar: die Bezirksdlreckoren; 
7) in Oldenburg: dle Verwaltungsämrer, die Magistrate der Städte Oldenburg,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.