Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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in Unerrsachungosch .......«... 
in Civ sachen .......... 
Personenunk 
in in .. 
in Cihlsachen . 
Personen 
in Ungersachingestchen . 
in Clvilsachen . 
Außerdem gebuͤhrt den Personen unter e. 1 Rthtr. a 
gebübren und bel elner Entsernung von über elne Melle 15 
Aderen Zeugen wlrd Ausnahmsweise dann, wenn önen die Zu · 
rücklegung des Weges zu Fuße nicht angesonnen werden kann, der 
zu bescheinigende Tronsportaufwand vergüret 
Müssen die entserne wohnenden Zeugen über Nach' blelben, so 
erhallen 
die Personen unter a. noch iberdieß- 
7" “ — » 
« « « c« 77 7“ 
bis 
Dlese Zeugengeböhren werden sedoch nur auf ausdrückliches Ver- 
langen der Zeugen ausgezahlt. Lehtere sind aber über die ihnen zu. 
ständige Besugniß vom Gericht zu verständigen und es ist dien sowohl 
als dle bisrauf von dem Zeugen abgegebene Eckläcung im Protokoll 
zu bemer 
- baben fuͤr Erstattung ihres Gutachtens noch einmal 
so vlel als ein der naͤmlichen Kategorle zugehoͤrlger Zeuge a. h. c 
unter Nr. 1. beanspruchen darf, zu fordern. 
Außerdem gebuͤhrt ihnen suͤr jeden halben Tag eine Ausloͤsung von 
wenn sie zu der unter a. und b. gedachten Klasse gehoͤcen und 
on# 
salls sie den unter c. beeichnelen Persenen #uzählen sid. 
Ruͤcksichillch der Transportkosten und des Nachiquartiers, lelben 
dle in Ansehung der Zeugen zu Nr. 2. gegebenen Vestimmungen An. 
wendung. 
  
  
 
	        
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