Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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langen der Bethelliaten oder Ersordern der betressenden Behörde un- r 
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Ueberbaupt lindet in Ossizialsochen, so wie in allen andern Ange. 
legenbeiten, in denen die vorstehends angewiesenen Gebühren von 
den Parteien oder sonsiisgen Betheiliglen nichl eingebracht werden 
können, ein Anspruch darauf nicktt State 
6. D4 sür die Anwesenbeit bei den Militärverloosungen erhalten Bezirks- und 
!Communvorsseher in den Städten und Dosstichter eine, von der Re- 
krutitungsbehörde nach der Umsänglick kelt des betrefsenden llädtischen 
oder Gerichtsbezie ko und der dadurch bedingten Besorgung zu bemes- 
sende Remuneration. 
Für die bei Aussiellung der Milicärlislen erbeischten Vorarbeic#en 
und dle zurückgulegenden Wege sindet jedoch eln Vergizungsanspruch 
nicht Start. 
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Abschnitt D. 
Gebühren der Kanzleiboten, Amt5-, Rathö= und 
Gerichtsdiener. 
1., Beslellgebühr süc mündliche Vorlodung elner Persen, einer Partel, el. 
es Interessenten, Zeugen, Sachversländlae 
2. 1# Aumeldung jeder Person, einschliesilich der * bet der Ver- 
boandlung mit derselben. 
iese Gebühr sindet auch ungefür. rann S'ar, wenn elne oder 
mehrere zum Erscheinen an Gerichtestelle veranlaßte Personen durch 
Bevollmächtigten vertreken werden 
3. fuͤr Insinuation jeder einzelnen schriftlichen Ausfertigung und von jeber 
, einzelnen dabei anzugehenden Person. 
4.suͤr Vortau von Acten an eine Partel oder bn Sochwalter Be- 
uss der Eroͤsfnung einer gerichtlichen Resolu . 
fuͤr i durch Protokollextrakt sind fuͤr den Kangielbocen ¾. 
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u liguidlee . 
.fuͤr muͤndliche Requisitlon .. 
Saͤmmiliche untet 1. 2. 3. und 5 gebachten Gebähren werden fuͤr 
die Kansleiboten mit den doppelten dusele betechnet; etwaige Bo- 
tenloͤhne sind darunter nicht mit begti 
  
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6. Botenlohn fuͤr jede Stunde mit ensin 17 Rückweg 
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