Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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1. sur Auscrusung des lehten Gebots von jedem einzelnen —niie 
. fuͤr Annahme eines lebendlgen Pfandstuͤckes.. . 
3 fuͤt Annahme eines leblosen Pfandes. 
20. für jede wirklich vollzegene oder erst bei der Vollziehung noch abgewen. 
dete Auspfändung außer etwaigem Botenlohn 
21. Auswartegebübe bei Ausnahme letzter Willen, von jedem Disponemen, 
ausschließlich der Gebühr sür eiwaige Beeln von Oerichibbel 
sibenn oder Dorsgetichtspersonen. 
Kanzleiboren erhallen 
Wied das Testomene in der Wohmung des Testirenben ufgenom- 
men, so komme die zu Nr. 1.1. gegebene Bestimmung in Anwendung. 
22. i e bh bei Zurücknohme lebtwilliger Vereronungen mit der 
bei der vorigen Nummer gegebenen Modisikalilon 
1 Kangetabern. empfangen. 
23. sür jede FHaussuchung in einer und derselben Angelegenbele, sär jeden 
balben Tag mir Einschluß der Weggebühr 
Ist aber die Haussuchung nur in einer Wohnung vorgimehmen, 
so findet dasür, jedoch mit Ausnahme der etwalgen besondecs ½ be- 
Echnenden Weggebühr, nur ein Ansaßt von 
24. fuͤr FSifaleiton, bei jeder gerlchtlichen Aushebung nebst Wiederbe. 
lebungsversuche und Sectlon, auch für etwalge Anordnung und Be- 
aussichtigung der Veerdigung, jedoch aueschließlich etwa nörhiger Be- 
sKtellungen 
wuhenden so werden sür jeden solgenden Taogen 
berechne 
ebelgn gilt auch hier die Bestimmung zu Ne. 14. 
25.|für eln Landslicisen . 
26«ftnucndltcheodck schnitt-Oe Anzeige eines Vergehens . 
Stüb sich die Anzeige aber blos auf die Meldung des Genedarmes 
oder rines Poslicungssoldaten, so sindet diese Gebuͤhr nicht Statt. 
27. fur dle Verhaltung und Visieation einer Person mit Ausschiuß eiwalger 
eggebuͤhr 
28. für Vorführung und Zurückbeingung eines Gesesselen m und vom . 
Verhör, mie Einschluh der Abnahme und Wlederanlegung der Ban- 
de 
suͤr die ersie — —2 * die T AUbꝛahneẽ der W ** je - 
doch zu berechnen 
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Ist auf die ersorderlichen Verhandlungen mehr als eln Tas zel 
och — 
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% ½ 
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