Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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3 fuͤr Vorfuͤhrung und Joräshungung eines zuasseselen Gesangenen 
Sibgeld für jeden Tag und Na 
.. für Vollziehung einer eirprelioen Zichtlgung. . 
3 fuͤr Ausrusung des peinli chen Halsgerichts. ·.·... 
33.-surAufwartungbctcmckEirkstIi.. 
’ Der Anspruch auf etwaige Ausloͤsung wird hierbel und zur vrrigen 
Nummer nach der bei Nr. 14, enthaltenen Bestimmung bemessen. 
34. 1 für Annahme und Abgabe eines cden Schüblings, der nur uͤber eine 
Nacht In gefänglicher Verwahrung bleibt 
Bei längerer Verwahrung wird cufeedem och die Sitgebühr 
(Ne. 30.) berechnet. 
fuͤr Auswartuns bei den Militärverlosungen täglich 
In wie weit nicht durch besondere Dienstinlleurelonen. oder Fira- 
tionen etwas Anderes festgeseht worden ist, gehoͤren die nh vorsle- 
benden Ansähen zu liqnidirenden Dienergebühren dem Diener und 
sind ihm nach deren Eingange zu verabsolgen; es hat jedoch der Die- 
ner kelnen Anspruch auf Bezahlung von Gebübren in allen von der 
Behörde ohne Sportelansah cxpedirten Angelegenheiten und Offigicl. 
sachen, soweit nicht eine Vergücung von der bierzu ermächtigten Be- 
börde besonders bewilligt wird, ingleichen in allen Clvil- Unrersu- 
chungs, Denunziaciono= und Yolizeisachen (unter A. I. bis IV.) 
in welchen die Koslen von den Parteien oder sonst Becheiligten nichr 
eingebrache werden können. Seweit rücksichtlich der Untersuchungo- 
sachen einzelnen Dienern in ihren Insl#ruktionen Vergütungen zuge- 
standen worden sind, hat es zwar dabei zur Zeit sein Bewenden. 
Es 1st jedoch den bierbei in diesen Instruktionen elwa (peziell ausge, 
sührten Vergötungs= Säben nur in sosern, als solche niedriger, wie 
dle sür das gleiche Geschäft in diesem Abschnictvorgeschriebenen, gestellt 
sind, und auch donn nur mit der Modisikation, doß Groschen und 
Pfennlge der nach Convemtlonsgeld angesel#ten Posten, mit Groschen 
und Plennigen in Prcuß. Cour. vertauscht und lehlere nach der dem 
Münzgeseb vom 14. Dezember 18.40 beigesetzten Tub. II. in jehiger 
Landeswährung becechnet werden, nachzugehen; im andern Falle 
tketen die für die nämlichen Handlungen vorstehend angeordneten 
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Saͤhe 
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