l
l
— 107 —
Abschnitt E.
Gebuͤhren fuͤr Rein- und Abschriften.
Die Gebuͤhren fuͤr Veln shrsten Abschriften, Duplilate betraͤgt:
1. fuͤr jedes Blatt ins Breite geschrieben .. . ..
ins Oebrochene geschrieben
2. r
3. und we wenn bel einer Reinschrift der letzteren Art eine einzelne Seite zu
4.
berechnen ist
die Beifuͤgung von nicht a mehr als sechs bängslinlen bei Rechnungen und
Tabellen ändert den Ansatz unter 1. nicht.
Bel Reinschristen, welche 7 bis 12 Längslinien enthalten „ v t
siren für jedes Blatt
bel noch größerer Anzahl von Langslinien für jedes Blatt .
Jede angefangene Seite, mit Inbegriff der Ausschriften ist fuͤr
voll zu rechnen.
Uebrigens bleibe es Fürstlicher Reglerung, wie zeither, vorbehal-
ken, für außergewöhliche, besonders mühsame und zeitraubende Reln-
und Abschrifren in vorkommenden Fällen eine erhöhete Copiallen-
gebühr nach billigem Ermessen zu bewilligen.
Diese Gebühren sind von den Beßörden und Gerichten in allen
sporcelpflichrigen Sachen, bei deren Besorgung überbaupt Reln-
und Abschriften vorkommen, neben den für die betreffenden Arbeicen
bestimmten Sportelsätzen, sofern bel letzteren der Einschluß der Rein-
schrlfegebühr niche ausdrücklich bemerkt worden ist, zu liquldiren.
Sie sind aber auch, sowele niche etwas anderes ausdrücklich bestlmmt
wird, in solchen Sachen zu berechnen und einzuzlehen, in denen nur
Verläge vergücee werden.
Die bel Fürstlichen Behörden in Pfliche genommenen Seribenken
bhaben, so fern sie sür ihre Dienstleistung nicht elne feste Besoldung,
gewisse Gebührenantheile oder ihnen bestallungsmäßlg zugesicherte hö-
bere Vergütungssäte bezlehn, für gewöhnliche Rein= und Abschrif-
ten die Hälfte, für Rechnungen und Tabellen, sowie für außergewöhn-
liche besonders schwierige Schrelberarbeiten, den ganzen Betrag der
vorstehends angeordneten Coplal-Gebüßrenansätze zu erhaleen.
Alle Beslimmungen der Landesherrlichen Verordnungen vom 24.
Dezember 1842, „das bel den Reln- und Abschriften der öffene-
„lichen Behörden, Sachwalter und Nokarlen einzuhaltende Maaß
„und die desfallsige Gebühr betceffend“ welche dem Inhalte dleses
Abschnittes entgegenstehen, werden hiermit aufgehoben.
WAWI1