Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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3. 
14. 
15. 
— 109 — 
bel den Oberbehoͤrben . 
. fü- Abwarkung elnes Berechnunze., Pro- ober Reprobuctlonstermins, 
nes, vom Ouͤtetermin abgesonderten Rechcbtermins/ eines Aau-. 
bonfoleremin im oncurse 
bel den Oberbehörde 
. für Abwoktung elnes ntileibn plbllalone- bose 
bl n) Oberbehoͤrden . 
Kommt in einem Termin ein Vergleich 4 Stande, der nicht blos 
auf Zahlungsbefriftung oder sonstige Modifikatlon des Zugeständnisses 
gerichtet ist, so darf der Sachwalter das Doppelce der bekreffenden 
Terminsgebühr fordern. 
fuͤr *rr1 bel elnem Verhörs= oder Schwörungskermin in Denunkia- 
tlon 
chen, iih nichr nach dem Oesete über summarischen Prozeß 
zu verhandeln sind 
. suͤr - eines Publikationstermis in beracithen Denungiatlons- 
sonstige Lokalverhand 
a. wenn dazu ein balber Tag oder weniger zu verwenden ist 
bis 
b. wenn eln ganzer Tag darauf zu verwenden ist . . 
Wlrd bel einem Termin dleser Art ein Verglelch 44 
wodurch wirkliche Strellwunke ibre Erledigung erhalten, so könn 
zwar Sachwalcer niche das Doppelke der bestimmten Gebühren 2 
dern; ¾ ## hnen aber eln Zuschlag von 15 Sgr. bis 20 Sgr. zu 
bewillig 
Se- Anwoleschostegebübren finden allenthalben bel Terminen 
nicht S 
fuͤr das lide Verfahren uͤber die Klage uͤber den Beweis oder 
Gegenbeweis fuͤr jede Partei . 
  
fuͤr Llanihieung einer Forderung in elnem die hatlonstermin vutt die 
deküecrnitdenILontradlctoegewechseleenSage. . 
bis 
dem Curator litis fuͤr eln rechtliches Verfahren . · 
·vs- 
fuͤr die Abwartunq eine-l gerichtlichen Termins zuer Besichtlgung „ cder 
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far Beweis oder GOegenbewels, von jedem Artikel 
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