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Doch sollen dabel vom Rlchter verworsene und solche Artikel, welche
aus der Prozehgeschichte mehr herelnglehen, als zu Begründung der
Formallen ersorderllch ist, oder ossenbare Wiederholungen enthalcen,
auher Ansatß bleiben
16. sit Iagstice von jedem, welches ulcht durch Enischelduns verworsen
17. jir ein ihantberhen, inglelchen sie Desenstonen!! in Untersichungs,
achen der Criminasobergerlchlsbarkeic, von jeder Seite
Blohje überflüssige Wiederolungen des Netsn#nuls sind jeboch
außer Beruͤcksichtigung zu lassen.
Dagegen sindet fuͤr Durchlesung der ergangenen Untersuchungs
und etwaigen Beiakten mit Einschuß des daraus t geser lgten Auszugs
noch ein Ansatz von
bls
Statt.
18. sür eine Leuterung oder Appellation
E bis
19. suͤr ein Verfahren in terminis exooutivis. E
is
20. für Briese von jeder Quartseite.
21.i suͤr Feist· und Terminsprorogatlonsgesuch.
Liege jedoch dle Veranlassung zu diesen Gesuchen in der Person des
Advokaten, so darf dafuͤr keine Gebuͤhr angeseht werden.
22. fuͤr Suppliken an den Landesberen, inglelchen für Gesuche um Con-
cessionen oder Dishenssionen, mit Eiaschluß der et Insormallon, von
jeder Seite des ersten Bogens
von jeder serneren Selte
23. sür alle niche besonders erwähnte schrisilche Eingaben? an Behörben,
namentlich Deductionen oder Resuraclonen von Rechtmleteln, De-
nunzialionen und Redenunziarionen, Vertheidigungen in Unkersu-
chungssachen, welche der Crimlnalobergerichksbarkeit niche zugehören,
Lunsibesrn bel Incldem#strektigkeiten, Protestarlonen, Compro=
misse, Inhibltionen, Klagentsagungen und Anträge jeder Art, von
jeder Seite
Für Inerventlonen, Litisbenunzlationen und Gesache um Wieder-
elnsetzung in den vorlgen Stand, dasern lehtere nicht lediglich auf das
Landesherrliche Puhlicandum vom 9. Maͤrz 1828 gesluͤtzt werden,
sind die unter Nr. 1. bestlmmten Ansaͤbe maaßgebend.
24. fuͤr elne nicht terminllche kurze Verhandlung bel Gericht, z. B. wegen