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Bekannemachung einer Resolutson „, Vorlegung einer Elngabe zur
Erklätung, Angelobung einer Bürgschaft und dergleichen.
sür ausiergerichtliche Verhandlungen, . B. Belorgung einer Inveniur,
Aukelon, Verpachtung, Eibebeilung mie Einschluh der darüber auf-
genommenen Notizen, sinden die zu Nr. 11. bestimmten Säte Statt.
. für Aussäte über ausiergerichtlich verbandelte Geschäste, insbesondere
Enkwersung von Testamemen, Kauf., Pache-, Mielh= und andern
Contcocten, von Schuld-, Schenkungs-, Cesstons= und andern
Urkunden, von Erbeheilungs= und andern Rezessen, von Succes-
sions-, Ebeslistungo und anderen Verttaͤgen, Niederschrift von
Vergleichen und Accorden, von jeder Selte des ersten Bogens
von seder nachfolgenden Selte
Für die von den *“ dem Sthwater t Nderschrife
gegebenen Insormatson finder ein Anfotz nich
irkt aber der Anwale auf den Ael 2% eschafo selbst in
Verbandlungen ein, oder werden, bevor es zur Dllederschrift kom.
men kann, sonslige werbereisenn. Schritte von seiner Seite ersorder-
lich, so finden dasür besondere Ansäte Stat
für Fectlgung von Rechnungen über voressnschoche oder sonstige
Vermoͤgensverwaltungen, Sequestrationen, nissenshestae
katlonen u. s. w. von jeder Selte
suͤr Pruͤfung und Ausstellung von Erinnerungen von jeder Seite der mo-
nirten Rechnung, und wenn die Erlnnerungen mehr Seiten süllen,
als die Rechnung, auch von jeder übrigen Seite .
suͤr Beantwortung gestellter Hririerungen von jeder Erinncrung .
Ist Rechnung von dem Sachwalter selbst geserelge, so blelbr
die Beantwortung gegruͤndeter Schn außer Ansaß, auch kann
sür Insormationen nichts erhoben werden
für Uncerredungen Behufs der Insormation, in Klagsachen kann vom
Sachwalter eine Vergütung nicht gesordere werden, vielmehr har es
bel der für die Insormation bellimmten Gebühr sein Bewenden.
Außerdem aber possiren bel Rothsertbeilungen, Abschließung
von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften, zu deren Ausführung
elne aussührlichere Besprechung mit dem Austcoggeber ersorderk wird,
auch bei Besprechung des Vertheidigers mit dem Inqulsiten
, bis
Bel mehr als einstuͤndiger Dauer der Unterredung hat der Sach-
walter von jeder Stunde darüber nochmals eine gleiche Gebühr zu
sordern.
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