Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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18. 
die zwischen dem biesigen Fürstenthum und dem Königreich Belgien un- 
term 20. December 1852 geschlossenen Verträge über die Erwerbung von 
Eigenthum und dessen Ausfuhr, und über die Auslieferung der 
Verbrecher betreffend. 
Dle zwischen dem blesigen Fürstenthume elnersells und dem Könlgreich Belgien an- 
dererseies unterm 20. December 1852 abgeschlossenen Verträge, 
1. über ze gegenseitige Besugniß der Unterthanen beider Staaten zur Erwerbung 
Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden, so wie zur Ausfuhr von 
Vermigen aus einem Staotsgebiete in das andere; 
2. über die gegenseitige Auslieferung der Angeschulblgten und Verbrecher, 
werden, nachdem dle Hoͤchstlandesherrlich voll jogene Ratisicationsurkunden gegen dle Koͤ- 
nlgllch Belglschen von den betressenden Bevollmächtigten ausgewechselt worden, in nach- 
stebenden deutschen Aussertigungen zur allgemelnen Nachachtung hierdurch bekannt ge- 
macht. 
Greiz, den 14. Maͤrz 1853. 
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. v. Geldern-Erkspendort. 
I. 
Seine Durchlaucht der souveraine Fürst Reuß, älterer Linie, elnersells, und 
Seine Majestät der König der Belgler ondererseits 
baben es angemessen gesunden, über die gegenseitige Besugniß der Uncerehanen belder 
Scha#ten sowohl zur Erwerbung von Erbschaflen und Schenkungen unter Lebenden, als 
zur Ausfuhr von Vermegen aus einem Staatsgebiete in dad andere, bestlmmte Grund- 
säße aufzustellen, und zu dem Ende mit Vollmachten versehen: 
Seine Durchlaucht der souveralne Fürst Reuß, älterer Linie: 
den Freiherrn Adolph von Hol zhausen, Commandemr erster Classe des Grohber- 
#oglich Hessischen Ludwig= Ordens, Rllter des Johanniter= Ordens und Ebrenkreuz 
des Fürstlich Hohenzollerschen Hous. Ordens, Höchstibren wirklichen Geheimen Ratb, 
Gesandten und bevollmächtigten Minister am Deutschen Bundeotage,
	        
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