Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Seine Mcjestät der Koͤnlg der Belgler: 
den Grasen Camllle de Brley, Baron de Landres, Commandeur Allerhöchst. 
(bres Leopold-Ordens, Großkreuz der französlschen Ebrenleglon, des Königlich Spa- 
ulschen Ordens Carls III., deo Königlich Baierischen Ordens der Krone und vom 
beiligen Michael, des Könlglich Niederländischen Lröwen-Ordens, des Königlich Grie- 
chischen Erlöter, Ordens, des Kursürsllich Hessischen Goldenen Lowen. Ordens, des 
Großberzoglich Hessischen Ludwig. Oldens, des Persischen Sonnen= und Löwen-Or. 
dens erster Classe, Allerhöchflihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigren 
Minisier bei dem Durchlouchilgsien Deutschen Bunde, an dem Königlich Baierischen, 
dem Könlglich Würtembergischen, dem Großherzoglich Badischen, dem Kurfürstlich 
Hestischen, dem Grostherzeglich Hessischen und dem Herzoglich Nassauischen Hofe, 
sowie bei der srelen Stadl Frankfurc, 
welche, nachdem sie sich gegenteitig ibre Vollmachten mitgerbellc, und dieselben in gebö- 
Deliger Ferm besunden haben, über die solgenden Artikel überelngekommen sind: 
Arctikel 1. 
Die Unterthanen des Fürskenthums Reuß älterer Linle sollen in dem ganzen Belgl- 
schen Scaaksgebtete das Reche, Erbschaften ab intestato oder durch Testament zu er- 
werben und zu übectragen, in gleicher Weise genießen, wie die Belglschen Unrerrhanen, 
ohne wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer irgend einem Abzug oder einer Steuer unter- 
worsen zu sein, wesche nicht ouch von Inländern zu bezahlen wären. 
Ebenso sellen die Umterthanen des Königreichs Belgken in dem Staatsgeblete des 
Fürstenthumo Reuß älterer Linie das Rechr, Erbschoftenuh intestato oder durch Testa- 
ment zu erwerben und zu übertragen, in glelcher Weise genießen wie die Unterihanen des 
Fuͤrslenthums Reuh älterer Linle, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer irgend el. 
nen Abzug oder einer Steuer unterworsen zu seln, welche niche auch von Inländern zu 
bezohlen wären. 
Dieselbe Gegenselilgkeir für die Unterthanen belder Staaten soll auch bel Schen- 
kungen unter Lebenden und bel anderen rechtmäßigen Erwerbungen bestehen. 
Artikel 2. 
Bel der Ausfuhr von Vermsgen, welches, unter welchem Titel es auch sel, von 
Unterthanen des Fürsienthums Reumt ällerer Linic in Belglen, oder von Belgiern in dem 
Fürstenchuim Reuß älterer Linie erworben worden ist, soll weder Abjzugsgeld oder Rach- 
lleuer, noch irgend elne andere Abgabe erhoben werden, welcher die Inländer nicht auch 
unterworsen wären.
	        
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