Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Actikel 3. 
Dle oben grwähnes Aushebung der Ab zugsgefalle erstreckt sich nicht allein auf dieje- 
nigen, welche durch die Staokscossen zu erheben wären, sondern auch auf alle Abzugs- 
gelder und Nachsteuern, deren Erhebung einzelnen Invividuen, Gemelnden, Aemtern, 
ösfentlichen Selstungen oder Corporationen zustehen würde. 
Artikel 4. 
Die gegenwäreige Uebereinkunst lst auf alle künfelgen Erwerbungen, und bezüglich 
der Vermögens-Aussuhr, auf alle noch nicht ausgeführten Gegenstände anwendbor. 
Artikel 5. 
Die gegenwärtige Ueberelnkunft soll raelsicirt und dle Ausealkonen sollen binnen 
zwel Monaten oder srüher, wenn es geschehen kann, ausgewechselr werde 
Zur Urkunde dessen haben die - Bevollmächligten dlese — 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedeüuck 
Geschehen zu Franksurc am Maln den zwanzigsten December Eintausend acht bun. 
dert zwel und sünszig. 
Freih. von Holzhausen. C. d. Briey. 
(L. S.) (L. S.) 
II. 
Selne Durchlaucht der souveraine Fürst Reuß, älterer Linle, 
und 
Seine Mocjeslät der Könlg der Belgier 
von dem Wunsche geleltet, elnen Verkcag über dle gegenseleige Auslleserung der Ange- 
schuldigten und Verbrecher abjuschlleßen,, haben zu dlesem Behuse mic Vollmachten ver- 
seben: 
Seine Durchlaucht der souveraine Fürst Reuh, älterer Linie: 
den Frelherrn Abolph von Holzhausen, Commandeur erster Classe des Groß- 
berzoglich Helsischen Ludwig. Ordens, Ricter des Johamster, Ordens und Ehrenkreuz 
des Fürstlich Hohenzollernschen Haus · Orbens, Höchstihren wirklichen Gehelmen Rath, 
Gesandten und bevollmächtigten Mlnister am Oesschen Bundestage,
	        
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