Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Um sich über dle vorerwähneen Auslleserungen zu verständigen, werden dle nöchgen 
Mlctbellungen auf diplomatlschem Wege erfolgen, eine unmlrkelbare Correspondenz zwi- 
schen den gerichtlichen Behörden beider Staaten findet dorüber ulcht stort. 
Artikel 2. 
In ganz besonderen Fällen, welche lbrer Natur nach zwar uner dle Beslimmung 
des vorbergebenden Artikels sollen, wo jedoch, wegen außerordentllcher Umstände dle 
Auslieserung des Verfolgten den Grundsäßzen der Billigkeit und Humonitär widersprechen 
dürste, behält sich jeder Staat vor, die Auslieserung zu versagen. Die Geünde der 
Verweigerung werden alodann dem Scaaee, welcher die Auslleserungsbegehren gestelle 
bat, mitgetheilt. 
Artikel 3. 
Wenn der Angeschuldigte, dessen Auslieserung begehrt wird, in dem Lande, wo- 
bin er sich gestüchtet hat, wegen eines dort begangenen Verbrechens oder Vergehena 
gleichsalls in Untersuchung steht oder verhaftet ist, so kann dessen Auslleserung so lange 
ausgesehe werden, bis er selne Serase erstanden hat, oder durch ein rechtekraftiges Ur. 
thell frelgesprochen worden ist. 
Artikel 4. 
m Begehren der Ausllesecung wleb nur. Kote gegeben, wenn in Urschrift oder 
acgeibon. Abschrife eln von dem Gerichte oder elner andern zuständigen Behörde aus- 
gesertigtes Erkenntniß, ein Strafurtbeil, oder ein Nachweis der verhüngten Anschuldi- 
qung vorgelegt wird, wobel die geseblich vorgeschrlebenen Formen desjenigen Staats maß- 
gebenb sind, welcher dle Auslieferung begebrt. 
Artikel 5. 
Die vorläusige Fesllnehmung eines Ausländers wegen einer der in Artlkel 1. auf- 
gesühreen strasbaren Handlungen kaun auf bloße Vorlage elnes von der zuständigen Be- 
börde nach Worschrift der Gesetze des recamirenden Staares auegesertigten Verhasts- 
befehls angeordnet werden. Eine solche Fesinehmung bat in den Formen und nach 
den gesetlichen Vorschristen desjenigen Staates zu geschehen, von welchem sie vollzo- 
gen werden soll. Der vorläusig verhasteie Ausländer wird in Freiheit gesete, wenn 
ihm innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht ein nach Vorschrift der Gesetze 
des Staals, welcher die Auslieserung verlang#, zu beurtheilender Nachweis der an- 
gehängten Anschuldigung oder ein gegen ihn ergangenes Erkennenisi oder Strafurthell be- 
bändige wird.
	        
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