Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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I. 
Verzeichniß 
derjenlgen gollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ibrem unmitcelbaren Uebergange 
in den Steuervereln elner geringeren als der tarismäßigen Eingangs-Abgabe zu unter- 
zlehen sind, bezlehungsweise von derselben ganz frei bleiben. 
  
  
  
  
. t tkragems- 
2 Benennung der Gegenstände. 3 hkagn-Dermerkungen. 
ariss. Fabensatz. 
6 för den Zoljenlner. 
« W 
1.Baumwollengaknungemischkodergemlschh 
1. ungebleichtes ein- und zweidraͤhtiges, und 
Watten 8.V.2b1. frei. 
2. ungebleichtes drei und mehrdräbtiges, 
glelchen alles gezwirnte, gebleichte oder . 3. . 2D 2.Hrei. 
faͤrbte Garn. . .. . . 
Baumwollenwyaren, desgleichen aus Baum. 
wolle und Leinen, ohne Beimischungvon Seide, 
Wole und anderen Thierhaaren gefertigte Zeuge 
und Strumpfwaaren, Spitzen (Tuͤll), Posamen- 
kler-, Knopfmacher-, Sticker- und Putzwaaren; 
auch dergleichen Zeug= und Serumpfwaaren, 
mie Wohlle gestickt oder brochirt; serner Gespinn 
ste und Tressenwaaren aus Metallsäden (Lahn 
und Baumwolle oder Baumwolle und Leinen, 
außer Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen, 
Glas, Holz, Leder, Messus, Stahl und an- 
deren Materlalien. .. . 153.V. 2c. 110. 
.IBlei 
a) oͤbes, in Bloͤcken, Nuoen u. s. w., auch 
altes, desglelchen Blel-, Silber= und Gold. 
gläcte (4 aeük 
D) grobe Blelwaaren, als: Kessel, Röhre!““ 
Schrot, Platten u. s. -w., auch gerolltes Blei.Se.V. 4 b. frel. 
o) seine Blelwaaren, als: Splelzeug u. s. w. 
ganz oder cheilweise aus Blel, euth dergle 
chen lackirte Waaren. .. .Se. V. 400 
. 
mit Wolle oder geinen: : 
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