Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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6. S. 
Bel Streltgegenständen, deren Werth ulche über Einbhundert Thaler beträgt, lst 
ä4war das pDossessorium summariüssimum ols selbsltändiges Rechtsmittel an sich 
ulche ausgeschlossen. Ec gebt jedoch sofort in das Detitorinm über, wenmder Beklog- 
te perlcorische Elnreden vorschützt: denn in diesem Falle ist ohne weiteres über Zuslän- 
degkelt des Reches selbst nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu verhandeln 
und zu entschelden. 
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Screlelgkeiten über den jüngsten Besitz bel Gegenständen über Einhundere Tboler 
Hauptwereh sind zwar selbstsländlg zu verhandeln, unterliegen aber sowohl rücksichtlich des 
Verfohrens als der Bewelemltkel und Enescheidung den Vorschriften dleses Gesetzes. 
Tit. II. 
Bon dem Verfahren im Allgemeinen. 
ę. 10. 
Das Versahren in minderwichtigen Rechte sachen unterscheibet sich von dem Ordinat - 
progesse hauptsaͤchllch durch Weglassung aller außerwesentlichen Foͤrmlichkeiten und Frl. 
stenabkürzung. 
Die erste Eneschelbung I#st in der Regel elne definleive. 
Inländer sind ohne Ausnahme von der Verbindlichkeit zur Beslellung eines Koslen- 
vorstandes besreit. Ausländer, dosern sie niche das Armenrecht erlangen, haben elnen 
solchen nach rlchterlicher Abwägung mit Zehn bie Zwanzig Thalern N. C. gu bestellen. 
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An Sielle der im ordentlichen Prozesse bisber bellandenen Süchsischen Frilten tre- 
ten, mlt glelchen für Versäumniß dieser angedrohlen Rechtsnachtheilen aus den Fall der 
Michtbeobachtung, vlerzehntaͤgige Fristen. 
Alle Fristen und Termine sind peremtorssch und dürsen von jedem Strelktheile nach 
genauer Angobe und ausreichender Bescheinigung teistiger Gründe nur einmal ausgenom- 
men und bezüglich verlängert werden. 
12. 
Der Rilchter ist suͤr die sormesle Gesebmaͤßigkelt des Verfahrens verantwortlich. 
Er hat die ohne Rechisbelstand verhandelnden Partelen uͤber die zu Begruͤndung ihrer 
UAncräge vorgeschrlebenen Erfordernisse und über die angedrohten Rechtsnachthelle in je. 
dem Abschnirce des Versohrens zu belehren, auch bei vorkommenden unstacthaften Antes- 
gen die nöthige Verständigung zu bewirken. 
13. 
Bel luͤckenhasten undeutlichen Vortraͤgen hat der Richter in jeder Lage des Prozesses 
das Recht und die Obllegenhelt, zweckdlenliche Fragen mündlich oder schristlich on dle be. 
treffenden Streitiheile gu richten, mlr der Androhung, daß bei uncerblelbender Antwort 
Bisitstreitiglel· 
ien. 
Verlahren im 
Allgemeinen. 
Fristen. 
Richtrttiche pie. 
geölellung und 
Verantworktlich 
ltit.
	        
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