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21. Verordnung,
die Berücksichtigung der Militärpflicht bei Ertheilung der Auswan-
derungerlaubniß betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, aͤlterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 1c.
boben Une sowohl im Hinblick auf die von Johr zu Jahr sich mehrenden Auswanderun-
gen, als in Rücksicht aus die in Aussicht stehende Vermebrung Unsers Bundeskontingents,
nach von Unsrer Landesregierung Uns deßbalb erstarteten Vortcag bewogen gesunden, die
in Unserm Geseb vom 31. Dezember 1643 enthaltenen Vorschristen bezüglich der Be-
rücksichelgung der Milliralrpflicht bei Ertheilung der Auswanderungserlaubnlß, In nach-
stebender Welse zu vervollständigen und resp. zu erläutern:
Da es nach §. 5. vergl. mit 9. 11. des nurerwaͤhuten Gesehes den Anschein gewin-
nen könnte, daß die Milstärpfliche erst donn einen Grund zur Verweigerung der Aus-
wonderungserlaubuiß geben solle, wenn der Berreffende berells in dem ein, und zwan-
älgsten Ja abre stebe, bel elner solchen Auslegung aber mic Grund zu besorgen stände, daß
in olelen Fällen dle Pintetziehung der unmittelbar bevorstehenden Milltärpslich ein Haupt-
zweck der Auswanderung werden möchte, so wird Oiermit ausdrücklich beliimmr, dah den.
jenigen einzelnstehenden Individuen, welche bereits ln das Kalenderjahr eingetreten sind,
in dessen Verlause sie das neun zehnte Altersjahr erreichen, die Erlaubnih zur Aus-
wanderung nur dann erthellt werden soll, wenn dieselben ihre gngliche — voraussichtlich
auch im Loufe der Zeit nicht zu beseitigende — Unüüchtigkelt zum Militärstande nachwel-
sen, oder wenn sie ohnedem von der Leistung der Militärpflicht geseblich besreit seln wür,
den.
II.
Die im §.12, des Gesebes vom 31. Dezember 1843 enthaltene Bestlmmung, dah
den Unterthanen, welche sich „vor Erreichung des Endtermins lbrer Militärverbindlcch.
keir“ bleibend ins Ausland wenden wollen, die obrigkeltliche Erlaubniß dazu nicht eher
erthelle werden solle, als bis von ihnen nochgewiesen worden, dahß sie der Militärpflicht
vollständig *- baben, — wird auf die Zell der Verpflichtung zum aktlven Kriegs-
dlenste — deren auch in dem elnschlagenden §. 10. jenes Gesehhes ledigllch gedacht st —
blermit ausdrücklich beschränkt.