Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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24. Bekanntmachung, 
den Fahrpostverkehr mit der Schweiz betreffend. 
Nachsiebende, zwischen der Schweizerischen Pesiverwaltung und den mit der Schweiz 
in dlreklem Fahrpostverkehr stehenden deuschen Posiverwaltungen verabredete Bestim 
mungen, welche nunmehr auch für das diesseitige Postgebiee in Anwendung kommen, wer- 
den hierdurch zur öffentlichen Kennruiss gebracht: 
1. Die Fahrpostsendungen, welche zwischen der Schweiz und dem Furstlich Thurn 
und Tarisschen Postbezirk (sowie überbaupt dem Gebiete des Oeursch= Gesterreichischen 
Postvereins) gewechselt werden, können nach der Wahl des Absenders unsrankirt oder bis 
zum Bestlmmungorte frankirt abgesender werden. Eine thellweise Frankatur ist unstart, 
bast. 
2. Auf derartige Fahrposlsendungeu finden 
a. hinsichtlich des deutschen Porto's die für den Postverelnsverkehr festgesebten 
Torbestimmungen, 
D. Hinsichtlich des Schwelzcrischen Porko's der interne Schweizerische Fabrpost- 
tarif Anwendung. 
3. Dos Schweizerische Porko wird nach Maasgabe der nachskehenden Bestimmun- 
gen berechner: 
a. sür je 5 Schweizer-Wegstunden (oder 3 geographische Meilen) nach der Ent- 
sernung in der Richlung der kürzesien Yosistroße vom Schweizerischen To- 
grenzpunke bis muum Schwelzerlschen Bestimmungsort und für jedes Pfund des 
Gewichts ist eine Transporctore (Gewicheslore) von 2 Schweizer Roppen 
(100 Noppen oder 1 Frank 28 Fr. oder 8 Sgr.) und für je 5 Schwelzer 
Wegstunden und je 100 Franken des angegebenen Werths eine Transportéare# 
(Wertbsrare) von 3 Roappen zu berechnen 
Zu der hiernach sich ergebenden v6 wird für jedes Fahrpostsläck elne 
Einschreibegebihr von 10 Rappen zugeschlagen. 
b. ale Minimum sind sür jedes Fahrpoststück 
bis auf 10 Wegeslunden 15 Rappen, 
über 10 bis 23 Wegeliunden 30 Noppen, 
über 25 bis 40 Wegellunden 45 Roppen, 
über 40 Wegestunden 60 Rappen 
zu erbeben 
. für Wezestrecken über bestimmte Alpenpässe wird zu der ordentlichen Toxe der 
karlsmäßige Berrag der Tape für die Ensernung bis 5 resp. 10 Wegeslunden 
zugeschlagen. 
d. Ueberschlebende Lothe über eln Pfund werden sür eln volles Pfund und jeder 
klelnere Betrag als 100 Franken süc volle 100 Franken gerechnet.
	        
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