Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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e. fuͤr Fahrpostsendungen ohne declarirten Werth wird die Gewichtstaxe, fuͤr 
Sendungen mit declarirtem Werth nur die Werthstaxe berechnet, wenn nicht 
das Porto nach dem Gewicht eine hoͤhere Taxe erglebt, in welchem Falle die 
Gewichtstaxe erhoben wird. 
f. fuͤt Werthpapiere (Papiergeld oder Dokumente mit declarirtem Werthe) ist 
die Haͤlfte der fuͤr Werthsendungen festgesetzten Transporttaxe und Einschreib- 
gebuͤhr, jedoch im Ganzen mindestens 15 Rappen, zu erheben. 
g. Gehoͤren mehrere Stücke zu einer Adresse, so wird für jedes Stück die Tore 
besonders erhoben. 
h. Adreßbriese bis zu elnem Gewiche von 1 Zollloth erclus. werden nicht mit 
Porco belege, für schwerere Adreßbriefe ist die gewöhnliche Brleftore zu er- 
beben. 
4. Fahrpoststücke, welche über 120 Pfund wlegen, werden zur Postbeförderung 
nicht angenommen. 
5. Auf Fahrposlstücke können Beträge bis zur Hobe von 871 Fl. oder 50 Thlr. 
nachgenommen werden. 
6. Hinsichtlich der unbestellbaren Fahrpostsendungen, sowie binsichtlich der Gewähr- 
lelstung der Postanstalt in Verlust= oder Beschädigungsfällen, gelten die für den Postver- 
einsverkehr bestehenden Bestimmungen. 
7. Auf Sendungen nach und aus der Lombardel, welche in der Regel lm Transie 
durch die Schwelz befördere werden, sinden im Allgemeinen die vorstehenden Bestimmun- 
gen Anwendung. 
In Bezug auf das Schweizerische Porto trlce eine Ermäßigung in der Art ein, daß 
dasselbe nach der Entfernung in gerader Linle (von der Schwelzerischen Eingangs bis zur 
Auscrittsstatlon) und mit Abzug von 20 Procent an der nach dem Schweizerischen Fahr- 
posttarif treffenden Gewichts-- oder Werthstare (ohne Einschreibegebübr) berechnet wird. 
8. Hinsichtlich der Beachtung der bestehenden Zollvorschriften u. s. w. haben die Ab- 
sender das Erforderliche wahrzunehmen. 
Greiz, den 13. Aorll 1853. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern-Crispendorf.
	        
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