Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 160 — 
25. Regierungs-Bekanntmachung, 
den zwischen dem hiesigen Fürstenthume und dem Kaiserstaate Frankreich 
unterm 24. Februar 1853 wegen Schutzes gegen Nachdruck abgeschlosse- 
nen Vertrag betreffend. 
Der zwischen dem blesigen Fuͤrsienthume und dem Koaiserstaate Frankrelch unterm 
24. Februar dieses Jahres über gegenseitige Garaneie der Rechte gegen den Nachdruck 
lleerarlscher und musikalischer Erzeugnisse abgeschlossene Vertrag wird Hiermit nach ersolg, 
ter Auswechselung der Pochsllandesherrlich vollzogenen Ratisikorionsurkunden durch die 
betrestenden Bevollmächtigten in nachstehender deutscher Aussertigung zur allgemeinen 
Nachachtung bekannt gemacht und zugleich bemerkt, daß in Gemähheit der desfallsigen 
Vereinbarung. aowobl der Vertrag mit dem 4. Juli dieses Jahres ins Leben trecen, als 
auch die #m Art. 5. vorbehaltene Feist für weicere Gestaktung des freien Verkauss oder 
der Voiffeuulchn von Nachdrücken oder Nochbildungen, welche etwa schon vor ge- 
genwärtiger Vertrags= Yublikorlon in einem der contrahirenden Staolen ganz oder 
theilweise angesertigt oder beskelle worden, mit demselben Zeitpunkte zu Ende gehen 
olle. 
Greiz, den 22. Aprll 1353. 
Fürstl. Reuß Plauische Landcsregierung dal. 
Otto. 
v. Gesdern, Criêpendor 
Seine Durchlaucht der souveralne Fürst Reuh älterer Linle, 
un 
Seine Majestáe der Kaiser der Frangosen, 
gleichmähig von dem Wunsche beseele, die den Umerthaunen des Fürstentbums Reuß il. 
kerer L#nle und deren Rechtsnachsolgern in Frankreich und den Franzofen und deren 
Rechtsnachsolgern im Fürskenthume Reuh älterer Linie durch die in dem Fürstentbume 
Neuh älterer Linle bestehenden Gesehe, beziehungsweile durch dos Decrei des Peinz 
Präsieenten vom 28. März 1852 garamtircen Rechte gegen den Nochdruck literari- 
scher und musikalischer Erzeugnisse auf eine festere Grundlage zu (lützen, haben sür 
gut besunden, zu diesem Behufe einen besondern Vertrog abzuschließen. 
Zu dlesem Zwecke haben Höchsidieselben zu Ihren Bevollmächtigten ernanne: 
Selne Durchlauche der sonveraine Fürst Reuß älterer Linle, den Herrn 
dosph Frelherrn von Holzhausen, Commandeur erster Classe des Groh= 
berzoglich Hessischen Ludwig= Ordens, Eprenkreuz zweiter Classe des Fürst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.