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25. Regierungs-Bekanntmachung,
den zwischen dem hiesigen Fürstenthume und dem Kaiserstaate Frankreich
unterm 24. Februar 1853 wegen Schutzes gegen Nachdruck abgeschlosse-
nen Vertrag betreffend.
Der zwischen dem blesigen Fuͤrsienthume und dem Koaiserstaate Frankrelch unterm
24. Februar dieses Jahres über gegenseitige Garaneie der Rechte gegen den Nachdruck
lleerarlscher und musikalischer Erzeugnisse abgeschlossene Vertrag wird Hiermit nach ersolg,
ter Auswechselung der Pochsllandesherrlich vollzogenen Ratisikorionsurkunden durch die
betrestenden Bevollmächtigten in nachstehender deutscher Aussertigung zur allgemeinen
Nachachtung bekannt gemacht und zugleich bemerkt, daß in Gemähheit der desfallsigen
Vereinbarung. aowobl der Vertrag mit dem 4. Juli dieses Jahres ins Leben trecen, als
auch die #m Art. 5. vorbehaltene Feist für weicere Gestaktung des freien Verkauss oder
der Voiffeuulchn von Nachdrücken oder Nochbildungen, welche etwa schon vor ge-
genwärtiger Vertrags= Yublikorlon in einem der contrahirenden Staolen ganz oder
theilweise angesertigt oder beskelle worden, mit demselben Zeitpunkte zu Ende gehen
olle.
Greiz, den 22. Aprll 1353.
Fürstl. Reuß Plauische Landcsregierung dal.
Otto.
v. Gesdern, Criêpendor
Seine Durchlaucht der souveralne Fürst Reuh älterer Linle,
un
Seine Majestáe der Kaiser der Frangosen,
gleichmähig von dem Wunsche beseele, die den Umerthaunen des Fürstentbums Reuß il.
kerer L#nle und deren Rechtsnachsolgern in Frankreich und den Franzofen und deren
Rechtsnachsolgern im Fürskenthume Reuh älterer Linie durch die in dem Fürstentbume
Neuh älterer Linle bestehenden Gesehe, beziehungsweile durch dos Decrei des Peinz
Präsieenten vom 28. März 1852 garamtircen Rechte gegen den Nochdruck literari-
scher und musikalischer Erzeugnisse auf eine festere Grundlage zu (lützen, haben sür
gut besunden, zu diesem Behufe einen besondern Vertrog abzuschließen.
Zu dlesem Zwecke haben Höchsidieselben zu Ihren Bevollmächtigten ernanne:
Selne Durchlauche der sonveraine Fürst Reuß älterer Linle, den Herrn
dosph Frelherrn von Holzhausen, Commandeur erster Classe des Groh=
berzoglich Hessischen Ludwig= Ordens, Eprenkreuz zweiter Classe des Fürst.