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lich Hohengollerischen Hausordens, Ritcer des Se. Johannster-Ocdens,
Hochsilbren wirklichen Geheimen Rath: Gesandten und bevollmächtigten
Mulster am deutschen Bundestage;
Seine Mojestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn August Marquis de
Tallenay, Großosfizier des Kaiserlich Französischen Ordens der. Ehrenlegion,
Großkreuz des Königlich Spanischen Ordens Isobelle der Karbolischen
und des Großherzoglich Hessischen Ordens Pbilipp des Grohmuthigen,
Commandeur des Königlich Portugiesischen Ordens der Empsängnist und
dees Pöpstlichen Sonct Gregorius= Ordens, Ossizier des Königlich Belgi-
schen Leopold-Ordens,, Allerhoch Kihren außerordentlichen Gesandlen und
bevollmächtigren Minister bei dem Durchlauchtigsten deutschen Bunde, und
bei der srelen Sradt Fcankfurt, sowle bevollmächtigten Minister am Her-
goglich Nassauischen Hose,
welche Bevollmächtigte, nachdem sie ihre Vollmachten sich gegenseicig micgetheilt und
dleselben genügend besunden, über folgende Arelkel sich verelnige haben.
Artikel 1.
in jedem der Lohen vertragenden Staaten sollen die Unterthanen des andern
Scaate denselben Schuh gegen den in diesem Staake begangen werdenden Nachdruch
oder unerlaubte Vervlelsältigung ihre Gelstesproducte, als: Bücher, perlodische Schrif-
ten, musikalische Compositsonen und sonstige schriftstellerlsche Erzeugnisse genleßen, wie
die elgenen Staatsangehörigen, und alle Gesebe, Verordnungen und Bestimmungen,
welche entweder schon beslehen, oder künftig bezüglich der unerlaubten Nachbildung fol-
cher Werke noch erlassen werden, sind ohne Unterschied auf die gleichartigen Erzeug.
nisse der Angehörsgen beider Staaten anwendbar.
Was jedoch dos Feilbielen und den Verkauf von Nachdruckswerken oder uner-
laubten Abjügen der vorbenannten Werke angehe, dle aus andern als den vertragen-
den S#aaten bertühren, so bezleben sich beide hohe vertragende Theile noch zur Zeit
auf die heute in ihren Slaaten dessolls besiehenden Bestimmungen.
Artikel 2.
Die Bestimmungen des Artikels 1. finden gleschfalls Anwendung auf die Dar-
slellung oder Aufsöhrung v#n dramakischen oder musikalischen Werken, insoweit, als
die Gesebe eineo jeden der beiden vertrogenden Staaten in Beteff der in ihnen zu-
erst aufgesührken oder dargestellten Werke gedachter Art einen Schuh gewähren, oder
sür die Folge gewähren werden.
Artikel 3.
Um für die Gelstesproducte den in den vorskehenden Artikeln bezeichneten Schut
zu sichetn, muͤssen die Urheber derselben auf Verlangen durch das Zeugniß einer öf.