Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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sentlichen Beprte nachwelsen, dahß das in Froge siehende Werk ein solches Origi- 
rmi sei, welches in dem Lande seines Erscheinens den gesetlichen Schuß gegen 
Nachdruck oder nbesicue Nachbildung genießt. 
Artikel 4. 
ODe beiden boben vercagenden Theile verpflichten sich, dle Ersüllung der in den 
vorstehenden Arkikeln enthaltenen Bestimmungen mit allen ihnen zu Gebote siebenden 
Mitteln zu sichern und ben Angehörigen des andern Staats deuselben Rechtöschutz wie 
denjenan des elgenen Staats ju gewahren. 
Ueber dle Frage, was als Nachdruck und unbesugte Nachbildung anzusehen sei, 
werden die Gerichte eines jeden Landes nach den in demselben geltenden Gesetzen enr- 
scheiden. 
Arcikel 5. 
Gegenwärelge Ueberelnkunfse soll den freien Verkauf oder die Vecössentlichung 
von Nachdrücken oder Nachbildungen nicht verhindern, welche schon vor der Publi- 
cation dieses Vertrags in einem der beiden Staaten ganz oder theilweise angesertige 
oder beslelle sind. 
Die beiden hohen vertragenden Theile bebalten sich jedoch vor, einen annoch 
nöher zu verelnbarenden Zeitpunce sestzustellen, nach dessen Ablauf der Verkauf der 
in diesem Ackikel bezeichneren Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter siatlsinden 
soll. 
Artibel 6. 
Um die Aussührung dieses Vertcags zu erleichtern, werden beide hohe vertra- 
gende Tbeile sich gegenseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche jeder 
von ihnen in Beziehung auf Sichersiellung gegen Nachdruck und unbesugee Nachbil. 
dung bereits erlassen hat, oder zu erlassen sich veranlaße seben wird. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags können das Recht der beiden boben ver- 
tragenden Staaten nicht beeinträchtigen, durch Maaßregeln der Gesebgebung oder 
WVerwaltung den Verkebr, die Darstellung, die Feilhaltung oder den Verkauf schrift- 
stellerischer Erzeugnisse in geeigneter Welse zu überwachen, zu erlauben oder zu un- 
kersage 
sue soll keine Bestimmung bieser Uebereinkunst so ausgelegt werden, daß die- 
selbe das Recht eines der hohen vertragenden Theile beeinträchtige, die Einsahr sol. 
cher Bicher nach selnem elgenen Leies zu verhindern, welche seine lunete Geset- 
gebung oder selne Verträge mit Seaaen süNachdrücke oder für Verlez- 
un des slegichen Fiea# *vr5 ll erklären.
	        
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