Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 13.
(Ausgegeben den vien Juni 1853.)
26. Negierungs-Verordnung,
die Betreibung des Branntweinhandels und Branntweinschanks auf
dem Lande ohne Concession hierzu betreffend.
Es ist zeleber mehrsach zu vernehmen gewesen, daß sich manche Kromconcessio=
nisken aouf dem Lande den Branntweinhondel oder Brannewelaschonk angemaßt haben
und ebenso, daß die zum Branntweinhandel ertheilten Concessionen von Seiten mancher
Concessienisien in der Weise gemißbraucht wolden, daß diese den Branntwein In Gl.
sern an Gäsle verschenken, ja selbsi Schenksluben errichten und Zusommenkünste zu Sple-
len dulden, daß bierdurch aber sogenannte Winkelschenken enestanden sind.
Um diesen erfohrungsgemäß von den veederblichsien Felgen sür die Sittlichkeit be-
glelteten Misibrauch für die Zukunft abjustellen, zugleich oder auch sür die Concession
zum Branntweinhandel ein bestimmtes Maaß des Verkaufs Heliueten, wird mit Se-
renissimi Höchsler Genehmigung hlermit verordnet, was folgt:
1.
Da in der Vefugniß zum Kramhandel on sich die Besugnist zum Bronneweinßan=
del nlcht 4 ist, es blerzu vielmehr besonderer Concession bedarf, so hat derjenige
Kramroncessionist, welcher ohne solche ausdrückliche Ceneesiien den Branmweinhandel
oder Branntweinschank bemeibr, eine Geldsirase ven Füns Tholern — wovon zwei
Drittheile in die betressende Fnerskliche Renccasse sließen, ein Drictheil ober dem Denun-
clonken zukomme — verwirkt.
2.
In eine gleiche Serase versällt überbaupt Jedermann, wer, ohne die ersorderliche
Concession ausgewleke zu baben, den Branntweinhandel oder Vranntweinschank be-
treibt.
3.
Den bloß mit dem Branntweinhondel Concessionirten steht der Verkauf des Bronmt-
weins nur bis zu einem halben Noͤsel Greijer Maaß, den Concessionislen in dem Burgki-