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schen Landesthell bis zu elnem Noͤsel dortiges Maaß, den Besihern oder Pachtern von
Branntweinbrennerelen aber, insoweit dieselben zum Brauntwelnhandel nicht besondere
Concession erhalten haben, nue bis zu einem Achtel Eimer herab zu, und ist denselben
der Verkauf in geringeren Quantitaͤten, sowle Insbesondere der Branntweinschank in Glaͤ-
sen und das Gäslesetzen bei einer ebenmäßlgen Geldstrase von Fünf Thalern verbo-
ken.
u dem Beanntweinschank in Gläsern und kleineren Gemäßen, als den angegebe-
nen, daat es vielmehr besonderer Concession.
4.
Im Fall wlederbolter Zuwiderhandlung gegen vorslebende Besllmmungen tritt die
Verdeppelung der angedrohten Geldltrofen,, bei der dritten Uebceschreitung aber der sofor-
tige Verlust der betreffenden Concession eln.
ie Gensd'armerie wird unter Hinweisung aus . 20. ihrer Instruction nachdruͤck-
lichst angewiesen, Jedermann auch im Interesse der oͤffentlichen Wohlsahrt hiermit auf-
gesordert, zu selner Keuntniß gelangende Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bei
der zufländigen Behörde unverzüglich zur Anzeige zu bringen.
Greiz, den 30. Mal 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otte.
F. Geldern, Crispendort.
27. Nevidirte Straßenpolizei. Ordnung.
Da die unkerm 6en Dezember 1810 von Fürstlicher Landslraßenbaudtrektion er-
lassene, zeicher nicht zur vollen Geltung gebrachte Scrahenpoligei, Ordnung d ie Ueber-
tretung einzelner in derlelben enthaltenen Vorscheisten mit Strasen bedroht, deren Her-
absebung lm Interesse elner kräfstigen Durchsübrung der betressenden polizeilichen Anord-
nungen nothwendig erschelnt, — sich auch in anderer Beziehung einige Abändecungen
der bezüglichen Bestimmungen als wunschenswerth herausgestellt haben, so ist nunmehr
mic Serenissimi höchsler Genehmigung nach vernommenem sachverfländigen Gutachten,
dle nachstehende