Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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3. Wer sich der Verbindlichkeie zur Entrichtung des Wegegeldes hurch Ausspannen 
vor der Barri#e oder sonft e kugen eine Weise zu entziehen suchr, bar als 
rase den zwölssochen Betrag 
des r Czonssezelde zu entrichten. 
Die Chausseegelderzertel sind von den Reisenden zu ihrer Legitimatlon auszube. 
vahren und au der naͤchsten Bartioͤre abzugeben. 
III. Aufssichtspersonal und Erlegung der Strafen. 
1. Die Aufsicht führenden Fersibediemen, ingleichen die Steuerausseher und Gens- 
d’armen haben die Bcobachtung der vorstehenden Beslimmungen zu überwacken. 
2. Dieselben haben die Conccavenienten bei den betressenden Chausseegelkeinneb= 
mern oder Straßt enaussehern — welchen selbstverständlich die Micanssicht obliegt — an- 
zuzeigen, und außerdem in ibren Tagebuchern das Nöthige über den Sachverhalt vorzu- 
merken. 
Jeder, welcher durch Uebertretung obiger Verschiisten lrassallig geworden, hat 
die Seh bei der naͤchsten Wegegeldeinnahme gegen Quittung zu entrichten, im Weige- 
rungssalle aber die dann erwachsenden Kesten seinem eignen Verhalten zuzuschreiben — 
auch nach Besinden der Arrelur zu gewärtigen. 
4. Jeder, welcher nachweist, doß ein Chausseegeldeinnehmer ihm oder einem an- 
dern ein zu bohes Chousseegeld oder ein zu hohes Serasuantum abgesorderre, oder einen 
niche auf den völligen Betrag der Zahlung loutenden Empfangschein gegeben, — oder 
doß ein solcher Osstzlant wissentlich einen zur Zahlung verbundenen Passonken oder Con- 
travenienten ohne Leistung derselben passicen lassen, erhält eine Belohnung von Einem 
Thaler. 
Wegen Erlegung der in der gegenwärtigen Verordnung benannten Geldbußen 
ist sich zunächst an die Centravenienken selbst zu halten. Nthigensalls aber har der Be- 
stber des Fuhrwerko und des Zugviebs für die verwirkte Stease einjustehen. 
6. Der dritte Tbeil der zuerkanncen und eingebrachten Geldstrasen sällt dem De- 
nunzianten zu. 
Greiz, den 31. Mai 1653. 
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung dafs. 
Otte. 
v. Geldien, Crispendors.
	        
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