Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 147 — 
III. Abschnitt. 
Von dem Verbrstermin und der Aufnahme des Bewelses 
und Gegenbewelsee. 
. 27. 
Partelen, welche nicht über vier Stunden im Umkrelse von dem Gerichtsorte ent. 
sernt wohnen, sind verpflichtet, sich in Person zum Verhörstermin elnzufinden. Melden 
sich glelchwohl für ste Vevollmächtigte zur Terminsabwar#ung, so find diese zwor bei 
gehöriger Leglilmatlon zu diesem Behuse zuzulassen, es Hat jedoch die ausgebliebene Par, 
tel wegen der Salorlscung ihres Sachwalkers für dessen Bemühung nur dann einen An- 
spruch auf Restitution, wenn das im aen Abschnltte beschriebene schristliche Verfabren 
nachgelassen wird. 
uch muß sle, wenn wegen ungenügender Instruction dle Anberaumung elnes an- 
hewe Termins nsehig werden sollee, dle desfallsizen Kosten aus elgenen Mitteln 
übertragen. 
Uebrigens ist es unter allen Umsländen gestattet, sich des Bellkandes elnes Auwaltes 
im Termin zu bedlenen; doch kann dem C#gnee bei dessen Verurtheilung in die Prozeß, 
kosten dle Erstaktung der desfallsigen Sachwaltergebühr ebenfalls nuc dann auferlegt wer- 
den, wenn es zu dem vorgedochten schisstlichen Verfahren über dle Klaoge kommt. 
Ole nämlichen Grundsähe über Vertcetung und Assistenz finden auch auf die übrigen 
Termine Anwendung. 
. 28. 
Eeschelnt der Beklagee in dem anberaumeem Verpörstermin weder persönlich noch 
durch einen gebörig legitimirten Bevollmächtigken, so ist derselbe in Gemähhelt der in der 
Worladung angedrohren Rechtenachtheile zu verurthellen. 
Bleibr der Kläger aus, so hat derselbe nebst der verwirkten Strase die erwachsenen 
Kosten allein zu bezahlen, auch auf Beklagtens Verlangens dessen nach rlchterlicher Ab, 
wägung seslzusetende Wege, und Zebrungsgebühren zu erstatten. Die Einziehung erfolge 
auf Grund dieser Bestimmung ohne vorgängige Bescheidserthellung. Eine weitere Fort- 
stellung der Sache findet nur auf ausdrückliches Verlangen einer Partel Seatt. 
In diesem Falle ist anderwelter Verhörreermin anzusehen, der Beklagte dabel auf 
dle seühere Ladung zu verweisen, der Kläger aber nunmehr bei Vermeidung des Ver- 
luste seimes Klagrechts zum Erscheinen im Termin und, dasern er sich zum Beweise 
seiner Klage auf Urkunden bezogen har, zu deren urschriselicher Vorlegung in demselben 
vorzuladen und tm Falle nochmaligen Ungeborsams ein den angedrohten Rechtsnachthei- 
len entsprechender Bescheid zu ertbellen. 
Einer besonderen Ungehorsamebeschuldigung bedarf es weder hier noch in lrgend eil- 
nem anderen Falle. 
Erscheinen der 
Parttien. 
Ungiborlam.
	        
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