Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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28. Bekanntmachung, 
die gesetzlichen Bestimmungen über die Abgaben von neuen Ehepaaren 
berreffend. 
Do die besiehenden gesetlichen Bestimmungen bezäglich der Abgaben von neuen 
Ebepaaren mehrfach außer Acht gelossen worden sind, auch wohl zum Theil ncht mehr 
allgemein brkanne zu seyn scheinen, so werden dieselben zur Nachachtung hiermit auss 
Neue bekannt gemacht. 
Die wegen dieser, ursprunglich an die Landsfraßenboucosse zu p gewesenen, 
mit Höchsier Genehmigung durch Landständischen Beschluß vom Jahre 1841 on die 
Landesschulcasse überwiesenen, Abgaben ergangene Verordnung vom 17. Jamm- 1825, 
nach welcher „von jedem im Londe sich verehelichenden Paare vor der Einsegnung, als 
von Honoratioren 2 Thlc. mit Rückuücht auf den Stand des Verlobten, und 16 Ggr. 
von andern Personen encrichter werden sellen, ist uncerm 3. Dejember 1854 dabhin er- 
läutert worden, 
1. dahß zu den Honocatioren alle diejenigen Paare. zu rechnen 7 von weschen 
der Bräutlgam das Ebrenprädicat. „Herr“ in Anspruch ulm 
. dasi die Abgabe von refp. 2 Tolr. oder 10 Ggr. nach K. des Gesetzes 
uͤber die Mteresn c. mit 2 Thlc. oder 20 Sgr. Cour, der neuen Lan- 
deswährung zu erbeben sind; 
.0 daß von inländischen Paaren bie Abgobe in dersenigen Parochie zu erheben 
und zu betechnen ist, in welche die Braut, mithin der Regel nach auch die 
Trauung gebört; 
daß cchnbesehb. stattsindet, wenn der Bräutigam Ausländer, die Braut 
Inländerin ist; 
das dogegen, wenn die Braut Ausländerln, der Bräutsgam Inländer ict, 
dle Abgabe uscht wegsällt, sondern in der Parochie des lehteren entrichtet 
werden mus; 
dast, wenn ein Dimissoriale ertheilt und in dessen Folge dle Trauung in einer 
andern, als var dazu berechtigten Poarochie vollzogen wird, dle Bestimmun- 
gen unter 3. 4. und 5. unverändert blelben, mithin euch“ von ausländischen 
Paaren, die nur in Jasze eines Dimlssorlale's in einer hiecländischen Parochie 
getraut werden, diese Abgabe nicht zu sordern ist; 
. daß Reste in den Abgabenverzeichnissen nicht verrechnec werden dürsen, dle 
äete vlelmehr jederzeit noch vor Vollziehung der Trauung, beziglic Er- 
eilung des Incegricälszeugnisses gzur Trauung zu erheben ist. 
Den Wpeinen Geisllichen wird die genaue Einhastung vorllehender Bestimmun- 
gen, insbesondere der Vorschrist in No. 7. mic dem Bemerken zur Pfliche gemache, daß 
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