Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
J).. 14.
(Ausgegeben den 21sten Juni 1853.)
30. Landesherrliche Verordnung,
die Veranstaltung religiöser Zusammenkünfte außerhalb der Kirche
betteffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #2c.
sügen Hiermit zu wissen:
Es ist wlederbolt der Fall vorgekommen, daß in Unserm Fürstenthum durch aus-
ländlsche Sectirer rellglöse Zusammenkünste in Prlvatwohnungen veranskaltet, und durch
die in dergleichen Versammlungen gehaltenen aufregenden Vorkräge Zwiespalt und Un-
ordnungen in Familien und Gemeinden bervorgerusen worden.
Da Wle nun es für eine Unserer wichtigllen Regentenpflichten achten, dlesem Un-
wesen zu steuern, und Unsere Unkerthanen vor den unausbleiblichen nachtheillgen Folgen
zu bewahren, so verordnen Wie hiermit, was solgt:
1.
Dle Weranstaltung, so wie die Lelkung rellglöser Zusammenkünfte durch Ausländer
bm nur mlt ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Unseres Consistorlums Sceatt fin-
en.
2.
Unternimmt ein Auslaͤnder ohne eine solche ausdrückiiche Erlaubniß dle Veranslal-
tung oder die Leltung elner dergleichen Zusammenkunft, so bar die Ortspolizel ihm Sol-
ches zu untersagen, ihn ouch sosort aus dem Orte und über dle Grenge zu welsen, und
ihm anzudeuten, daß er lm Wlederholungsfalle eine Gesängnißslrase von wenigstens acht
Tagen zu erwarten habe.
Hauswirtbe, welche dergleichen unerloubte Zusammenkünste in ihren Räumülcchkel-
len geskatten, sind für das erste Mal mie elnem angemessenen Verweis zu belegen, und
leen Wiederholungsfall mit einer Gesängnißftrose von wenigstens acht Tagen zu be-
rohen.