Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
J).. 14. 
(Ausgegeben den 21sten Juni 1853.) 
  
30. Landesherrliche Verordnung, 
die Veranstaltung religiöser Zusammenkünfte außerhalb der Kirche 
betteffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #2c. 
sügen Hiermit zu wissen: 
Es ist wlederbolt der Fall vorgekommen, daß in Unserm Fürstenthum durch aus- 
ländlsche Sectirer rellglöse Zusammenkünste in Prlvatwohnungen veranskaltet, und durch 
die in dergleichen Versammlungen gehaltenen aufregenden Vorkräge Zwiespalt und Un- 
ordnungen in Familien und Gemeinden bervorgerusen worden. 
Da Wle nun es für eine Unserer wichtigllen Regentenpflichten achten, dlesem Un- 
wesen zu steuern, und Unsere Unkerthanen vor den unausbleiblichen nachtheillgen Folgen 
zu bewahren, so verordnen Wie hiermit, was solgt: 
1. 
Dle Weranstaltung, so wie die Lelkung rellglöser Zusammenkünfte durch Ausländer 
bm nur mlt ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Unseres Consistorlums Sceatt fin- 
en. 
2. 
Unternimmt ein Auslaͤnder ohne eine solche ausdrückiiche Erlaubniß dle Veranslal- 
tung oder die Leltung elner dergleichen Zusammenkunft, so bar die Ortspolizel ihm Sol- 
ches zu untersagen, ihn ouch sosort aus dem Orte und über dle Grenge zu welsen, und 
ihm anzudeuten, daß er lm Wlederholungsfalle eine Gesängnißslrase von wenigstens acht 
Tagen zu erwarten habe. 
Hauswirtbe, welche dergleichen unerloubte Zusammenkünste in ihren Räumülcchkel- 
len geskatten, sind für das erste Mal mie elnem angemessenen Verweis zu belegen, und 
leen Wiederholungsfall mit einer Gesängnißftrose von wenigstens acht Tagen zu be- 
rohen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.