Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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8. Correspondenzen, auf denen bel der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, 
welcke den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmol lm Gebrauch gewe- 
sen oder gesälsche oder unäche sind, werden im essteren Fille als nichr frankirt behan- 
dele und bei der Absendung mit Porto belege (vergl. pos. 10) im lehreren Fille, wenn 
nemlich die Waheshheinlichkeic vorliegt, daß die angebrachten Marken gesälscht oder un- 
äche sind, gelange dle berreffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird w#elmehe 
von der Ausgabs- Postanstal#, Behufs der Ergreifung der erfocderlichen Maßregeln, der 
vorgeseten Behörde eingeliesert. 
Die Werwendung unächter oder gesälscheer Marken und deren Fälschung, sowie die 
Agsertigung nachgemachter Drucksormen, wird nach den bestetzenden Gesetzen bebandele 
und bestrast. 
9. Wenn bei Correspondenzen, welche nach Orcen des dlesselelgen oder 
elnes anderen Postverelnsgebiets bestlmmi sind, der Werth der verwen- 
deren Marken das karismäßige Porco nicht erreicht, so ist der seplende Berrog und 
zwor, wenn der Brief oder die Muster sendung nach einem Postorte bestimmt int, 
für welchen die Poslvereinskore in Anwendung kommr, mit Zuschlog, vom Adressa- 
ten bei der Empsangnahme der betreffenden Briesposlsendung nachs#zablen. 
Bei Kreuzgbandsendungen nach den vorerwähneen Orcen wird in 
elnem derartigen Falle dos Briesporto bezüglich mit Zuschlog ermir#elt, der Werth 
der verwendeten Morken abgegogen, und der auf den nächst böheren Groschenbetrag abge- 
rundete Rest vom Empsänger nacher hoben. 
10. Dergleichen, Seltens des Absenders mit Marken von nicht genugendem Be- 
krage versehene Correspondenzen nach den nicht zum deursch.Ssterreichischen 
Postvereine gehörlgen deutschen und nach den niche deurschen Län- 
dern (Postvereine ausland) werden ols unfronkict behondelt, wobei ausdrücklich darauf 
aufmerksom gemocht wied, daß solche ungenügend fronkirte Cocrespondenzen, welche nach 
Ländern oder Oten bestimmt sind, bezöglich deren Zwangefrank##ur beuebe,, gar niche 
zur Absendung kommen, weil dieselben vom Ausland zurückgeschicke werden würden. 
Welche Länder resp. Orte hlerbei. in Betracht kommen, läßt sich aus dem Tarise sür dle 
Correspondenz nach und aus dem Postoereinsauslande entnehmen. 
11. Verweigert der Empsfänger einer, gemäß pos. 9. oder 10. mie Porto beleg- 
ken Briespostsendung dle Zühlung dieses Porto's oder ist eine solche Sendung aus einem 
anderen Gunde unbestellbar, so wird dieselbe an den Ausgabeort zurückbesördert, wo der 
Absender ver bunden ist, den deteffenden Betcag an die Postcosse zu erstarten. 
12. Der Verkouf der Freimarken geschiebe vor der Hond einsig und alleln durch die 
Postlstellen, und es ist Niemonden gestateet, sich mic dem Vertrieb oder Wiederverkuf 
derselben gewerbmähig zu besassen.
	        
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